Inhalt

BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1
a)
Nr. 1 im Einvernehmen mit allen Staatsministerien, die im Interministeriellen Bürgschaftsausschuss vertreten sind,
b)
Nr. 2 im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Soziales, für Kultur, für Wissenschaft und für Umwelt zuständigen Staatsministerien,
c)
Nr. 3 im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Staatsministerium,
d)
Nr. 4 im Einvernehmen mit den für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien,
e)
Nr. 5 im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft, für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien.