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BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
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Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern
(Berufsschulordnung – BSO)
Vom 30. August 2008
(GVBl. S. 631)
BayRS 2236-2-1-K

Vollzitat nach RedR: Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Berufsschule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2
Aufnahme in die Berufsschule
(1) Es wird aufgenommen:
1.
in das Berufsgrundschuljahr, wer berufsschulpflichtig ist oder nicht mehr berufsschulpflichtig ist, sich aber in Berufsausbildung befindet (Berufsschulberechtigte),
2.
in das Berufsvorbereitungsjahr (§ 5 Abs. 3), wer berufsschulpflichtig ist,
3.
in die dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgänge Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife sowie Berufsschule Plus, wer über einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums verfügt,
4.
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und eine Zusatzvereinbarung über die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife im Ausbildungsvertrag nachweist,
5.
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und sich im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr befindet oder eine mindestens zweijährige Berufsfachschule besucht.
(2) 1Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr kann bis zum 15. Oktober oder, wenn einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen werden, spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen. 3Wer erst nach dem 15. Dezember in das Berufsvorbereitungsjahr eintritt, kann eine Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 13 Abs. 2 mit Abschluss des laufenden Schuljahres nicht mehr erwerben.
(3) 1Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. 2Eine Eingliederung in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 11 erfolgt,
1.
wenn auf Grund rechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird,
2.
auf Antrag, wenn die Jahrgangsstufe 10 bereits an einer beruflichen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wurde, mit Erfolg durchlaufen wurde und auf Grund dieser Vorbildung erwartet werden kann, dass der Unterricht mit Aussicht auf Erfolg besucht wird,
3.
auf Antrag im Einzelfall für besonders befähigte Schülerinnen und Schüler, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihrer einschlägigen fachlichen Vorkenntnisse und der bisher gezeigten Leistungen den Anforderungen gewachsen sind.
3Besteht ein Ausbildungsverhältnis, ist in den Fällen von Satz 2 Nrn. 2 und 3 zusätzlich erforderlich, dass im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbart ist.
(4) 1Wird die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife beendet, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang endet insbesondere, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst oder die einjährige Probezeit im Ausbildungsabschnitt 1 nicht bestanden wird.
§ 3
Anmeldung, Schulwechsel
(1) 1Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. 2Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(2) 1Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Berufsschule. 2Bei der Anmeldung ist der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Kopie zu übergeben.
(3) 1Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, benachrichtigt die aufnehmende Schule die abgebende Berufsschule. 2Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Unterrichtswochen, benachrichtigt die abgebende Berufsschule die Kreisverwaltungsbehörde.
§ 4
Berufsschulberechtigte
(1) Berufsschulberechtigten kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden, wenn sie zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, es sei denn, sie haben den Verlust des Ausbildungsplatzes zu vertreten.
(2) 1Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen, können auf Antrag von den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht oder Deutsch befreit werden. 2Über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. 3Entsprechendes gilt für das Fach Politik und Gesellschaft, wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.
§ 5
Organisationsformen des Unterrichts
(1) 1Der Unterricht an der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. 2Im Berufsgrundschuljahr wird er, im Berufsvorbereitungsjahr kann er als Vollzeitunterricht erteilt werden. 3Berufsschultage oder Berufsschulwochen können auch als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) angeboten werden.
(2) 1Wird Unterricht an einzelnen Wochentagen erteilt, ist die Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 BaySchO am nächsten Schultag vorzulegen. 2Über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht im Sprengelgebiet entscheidet der Berufsschulbeirat nach Anhörung der betroffenen Ausbildungsbetriebe und der zuständigen Stelle. 3Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann im Einzelfall feststellen, für welche Fachklassen Blockunterricht eingerichtet wird.
(3) 1Das Berufsvorbereitungsjahr soll Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. 2Der Unterricht soll von betrieblichen Praktika begleitet werden. 3Das Berufsvorbereitungsjahr wird nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten angeboten. 4Es kann für Schülerinnen und Schüler, die entweder über keine oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, im Rahmen der Beschulung in Berufsintegrationsklassen um eine Vorklasse erweitert werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer der Unterrichtsorganisationsformen nach Abs. 1 bis 3 teilnehmen, können eigene Klassen mit geeigneten Unterrichtsangeboten eingerichtet werden.
§ 6
Klassenbildung
(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen und Klassen des Berufsvorbereitungsjahres erteilt.
(2) 1Fachklassen werden gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Ausbildungsberufs oder mehrerer verwandter Ausbildungsberufe, für die dieselben Lehrpläne gelten. 2Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis können insbesondere nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden. 3Im Berufsgrundbildungsjahr werden Fachklassen gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts; bei der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler ist auf ihr Berufsziel abzustellen. 4In Ausbildungsberufen, in denen das erste Jahr der Berufsausbildung im Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, werden in der 10. Jahrgangsstufe Fachklassen außerhalb des Berufsgrundbildungsjahres nicht gebildet.
(3) 1Fachklassen werden ferner gebildet für Schülerinnen und Schüler, die die letzte Jahrgangsstufe ihrer Fachklasse durchlaufen haben, die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis jedoch erst im darauf folgenden Schulhalbjahr ablegen. 2Der Unterricht findet im Fach Politik und Gesellschaft, im Fach Englisch, sofern es als Pflichtfach eingeführt ist, und in fachlichen Unterrichtsfächern statt.
(4) Die Bildung von Klassen des Berufsvorbereitungsjahres bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(5) 1Aus organisatorischen Gründen können mit Zustimmung der Schulaufsicht Fachklassen verwandter Ausbildungsberufe in einer Klasse zusammengefasst werden, wenn sichergestellt wird, dass die Lehrpläne für den fachlichen Unterricht der jeweiligen Fachklasse erfüllt werden. 2Zur Sicherstellung können im fachlichen Unterricht Gruppen gebildet werden. 3§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) 1Der Unterricht in Religionslehre, Ethik und Islamischem Unterricht sowie in Sport und in Wahlfächern kann klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden. 2Kann an einer Schule der katholische oder der evangelische Religionsunterricht nicht angeboten werden, kann den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen anderen Konfession der Besuch des angebotenen Religionsunterrichts ermöglicht werden; § 27 Abs. 3 Satz 2 BaySchO gilt entsprechend. 3Zur Gruppenbildung im Fach Ethik und im Islamischen Unterricht können Schulen zusammenwirken.
(7) 1Geht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Ausbildungsberuf, ist sie oder er in die entsprechende Fachklasse einzuweisen. 2Im Berufsgrundschuljahr ist ein Übertritt in die Fachklasse eines anderen Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Fachklasse auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.
§ 7
Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen
(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21, bei vier parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 23, bei fünf und sechs parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 und bei sieben und mehr parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 25 betragen. 2Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen nicht mehr als 30 betragen. 3Beträgt nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zu den nach Satz 1 möglichen Klassen eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Fünftel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt. 4Die Schule kann von den festgelegten Mindest- und Höchststärken abweichen, wenn das der Schule zustehende gesamte Unterrichtsbudget nicht überschritten wird. 5Dies gilt nicht bei einzügig geführten Eingangs- und Fachklassen, bei denen die Zahl der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich 16 nicht unterschreiten darf; aus besonderen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.
§ 8
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht, Distanzunterricht
1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule darüber, welche Wahlfächer sie anbietet. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen oder abgebrochen werden. 3Über die Einrichtung von Förderunterricht entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung. 4Wahl- und Förderunterricht sowie Unterricht im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können als Distanzunterricht gehalten werden. 5Die Schulaufsicht kann Distanzunterricht in Einzelfällen genehmigen, insbesondere in Fällen des § 11 Abs. 4.
§ 9
Stundentafeln
(1) 1Für den Unterricht gelten die Rahmen-Stundentafeln in Anlage 1. 2Der Umfang des fachlichen Unterrichts, der in einzelne Unterrichtsfächer gegliedert werden kann, ergibt sich aus den einschlägigen Lehrplänen. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von den vom Staatsministerium in Kraft gesetzten Stundentafeln in der Regel für die Dauer eines Schuljahres genehmigen oder anordnen.
(2) 1Die Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr für den Teilzeitunterricht als Blockunterricht wird in den Stundentafeln für die einzelnen Fachklassen festgelegt. 2Soweit dies nicht der Fall ist, soll die Gesamtunterrichtszeit im Schuljahr dem Umfang des Einzeltagesunterrichts an einzelnen Wochentagen entsprechen.
(3) 1Der Unterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife richtet sich nach den Anlagen 2, 3 und 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO). 2Die Leistungsbewertung erfolgt entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO.
§ 10
Unterrichtszeit
(1) 1Der Pflichtunterricht darf an einem Tag neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 2Bei einem Pflichtunterricht von neun Unterrichtsstunden in der Woche wird der Unterricht an einem Tag erteilt; aus organisatorischen Gründen kann der Unterricht auf Antrag einer Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden auf zwei Tage verteilt werden. 3Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen, der nach der Stundentafel mehr als neun Unterrichtsstunden in der Woche umfasst, sind die den neunstündigen Unterrichtstag überschreitenden Stunden grundsätzlich wochenübergreifend zu Unterrichtstagen mit mindestens acht Stunden Unterricht zusammenzufassen. 4Mit Zustimmung der Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden kann eine andere Verteilung erfolgen.
(2) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, im Benehmen mit der zuständigen Stelle vorübergehend eine vom wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.
(3) 1Bei Blockunterricht beträgt die Wochenstundenzahl 39 Unterrichtsstunden. 2Fällt für die gesamte Klasse Sportunterricht aus organisatorischen Gründen aus, beträgt die Wochenstundenzahl 37 Unterrichtsstunden.
(4) 1Zusatzunterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus muss außerhalb des regulären Berufsschulunterrichts und der Arbeitszeit der Ausbildungsbetriebe abgehalten werden. 2Er kann ebenso wie Wahl- und Förderunterricht nach § 8 am Samstag angeboten werden.
(5) 1In Abschlussklassen endet der Unterricht grundsätzlich mit Beginn der Berufsabschlussprüfung, bei gestreckten Prüfungen mit Beginn des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung. 2Im Benehmen mit der zuständigen Stelle kann die Schule für Fachklassen bzw. Fachklassen-Gruppen die Fortsetzung des Unterrichts längstens bis zum Beginn der mündlichen Berufsabschlussprüfung anordnen. 3Soweit bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts nach den Sätzen 1 und 2 der zwischen Unterrichtsende und Schuljahresschluss stundenplanmäßig anfallende Unterricht aus organisatorischen Gründen nicht abgehalten werden kann, werden Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Schuljahres vom Unterricht beurlaubt. 4Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, deren Unterricht zum Schulhalbjahr endet.
§ 11
Beurlaubung
(1) 1Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet des § 20 Abs. 3 und 4 BaySchO auf ihren oder auf schriftlichen Antrag der Ausbildenden, der Arbeitgeber oder der Träger der betreffenden Maßnahmen zu beurlauben
1.
zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur Teilnahme
a)
an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung,
b)
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,
c)
an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates oder Betriebsrates, der Gesamtjugendvertretung oder Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder
d)
an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz;
2.
zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn
a)
durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder für einzelbetriebliche Maßnahmen genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 6, §§ 9, 27 BBiG; § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 41 der Handwerksordnung),
b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können und
c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
3.
zur Teilnahme an sonstigen von Ausbildungsbetrieben und Fachverbänden durchgeführten oder veranlassten Bildungsmaßnahmen bis zu einer Höchstgesamtdauer von zwei Wochen während der Dauer des Berufsschulbesuchs, wenn
a)
die Maßnahmen grundsätzlich mindestens vier Tage dauern und ihnen auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderer Wert für die Ausbildung oder Erziehung zuerkannt wird,
b)
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und den Bildungsmaßnahmen getroffen werden können und
c)
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
4.
zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr;
5.
um die Durchführung von Teilen der Berufsausbildung im Ausland zu ermöglichen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 BBiG); oder
6.
für Auslandspraktika.
2Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschreiten. 3Eine Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vom Blockunterricht kann nicht gewährt werden. 4Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 5 sollen ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
(2) 1Bei einer Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, in welcher Form versäumter Unterrichtsstoff nachzuholen ist. 2Satz 1 findet auf eine Beurlaubung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit sind, können vom gesamten Unterricht befreit werden.
(4) 1Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung aus berechtigtem Interesse in einer Teilzeitform absolvieren, kann in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb von § 19 BaySchO abgewichen werden, sofern dafür die schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. 2Soweit die Auszubildenden von der Teilnahme am Unterricht befreit oder beurlaubt werden, darf dies das Erreichen des angestrebten schulischen Abschlusses nicht gefährden.
(5) 1Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sollen Schülerinnen und Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen, ausgenommen überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, beurlaubt werden und sind gleichzeitig Berufsschulen mehrerer Aufsichtsbezirke oder Schulen anderer Schularten betroffen, trifft die Regierung die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. 3Das Staatsministerium kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubung landesweit genehmigen.
§ 12
Leistungsnachweise
(1) Soweit von den Schülerinnen und Schülern betriebliche Ausbildungsnachweise zu führen sind, beispielsweise Berichtshefte, kann die Lehrkraft Einsicht nehmen.
(2) 1Zur Feststellung des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise; schriftliche Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, mündliche insbesondere auch Stegreifaufgaben. 2Im Schuljahr sind pro Pflichtfach mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, es sei denn, der Unterricht endet zum Schulhalbjahr. 3Leistungsnachweise im Pflichtfach Englisch können auf Antrag nicht benotet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler berufsschulberechtigt ist oder vor Besuch der Berufsschule weniger als drei Jahre regulär den Englischunterricht an einer Schule der Sekundarstufe I besucht hat. 4Im Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer; der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 5Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife gilt § 16 Satz 2 FOBOSO. 6Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus werden in jedem nach der Stundentafel nach Anlage 2 unterrichteten Fach des Zusatzunterrichts in jedem Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben geschrieben und zwei mündliche Leistungsnachweise erhoben; ein mündlicher Leistungsnachweis kann durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden.
(3) 1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.
(4) 1Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Schulaufgaben und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen. 2Die Lehrkraft kann bewertete Arbeiten Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden für die Dauer von höchstens zwei Wochen überlassen; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden muss sie dies tun.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert sie oder er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.
(7) 1Neben der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Aufnahme in die Fachklasse oder bei Eintritt in das Berufsgrundschuljahr nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, kann das Staatsministerium die Form der Leistungserhebungen und der Leistungsbewertungen abweichend von den Abs. 1 bis 7 regeln.
§ 13
Zeugnisse
(1) 1Zum Abschluss eines Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis, das am letzten Unterrichtstag der Klasse im Schuljahr ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt wird, sofern die Schulleitung keinen späteren Termin für die Zeugnisaushändigung bestimmt. 2Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 2 und 3/1 Zeugnisse über die jeweils erbrachten Leistungen. 3Bei regelmäßigem Besuch der Berufsintegrationsvorklasse erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Abschluss des Schuljahres eine Bescheinigung des Leistungsstandes.
(2) 1Bei erfolgreich abgeschlossener Vollzeitbeschulung wird für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nachweisen, folgender Vermerk in das Jahreszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“ 2Im Jahreszeugnis des Berufsgrundschuljahres wird eine Bemerkung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) eingetragen. 3Bei Vollzeitbeschulung wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ein Zwischenzeugnis ausgegeben. 4In den Berufsintegrationsvorklassen wird das Zwischenzeugnis durch ein Lernentwicklungsgespräch ersetzt. 5Das Beiblatt Leistungsausprägung ist Teil der Bescheinigung des Leistungsstandes der Berufsintegrationsvorklasse sowie der Zwischen- und der Jahreszeugnisse der Berufsintegrationsklasse sowie des Berufsvorbereitungsjahres.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wer die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen hat, erhält ein Entlassungszeugnis. 2Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Schülerinnen und Schüler, die
1.
vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, erhalten ein Jahreszeugnis, in dem der rechtliche Grund des Austritts vermerkt ist;
2.
während des Schuljahres austreten, ohne in eine andere Schule überzutreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen; die Bescheinigung stellt ferner den rechtlichen Grund des Austritts fest;
3.
während des Schuljahres an eine außerbayerische Schule übertreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen;
4.
vorzeitig zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis zugelassen werden wollen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen;
5.
das Abschlussjahr der Berufsschule freiwillig wiederholen, erhalten auf Antrag ein Abschlusszeugnis.
(5) 1In das Zwischen- und in das Jahreszeugnis soll eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG aufgenommen werden; dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Staatsministeriums auch für die Teilnahme an Projekten. 2Abschlusszeugnisse, Entlassungszeugnisse sowie Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse des Berufsgrundschuljahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Berufsintegrationsklasse und die Bescheinigungen der Berufsintegrationsvorklasse dürfen keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 3Gegen die Schülerin oder den Schüler verhängte Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt; in Abschlusszeugnissen unterbleibt die Erwähnung.
(6) 1Auf Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Zeugnisnote eines Fachs wird auf Grund der Einzelnoten für die Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 3Hat die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Fach keine oder für eine Notenbildung nicht ausreichende Leistungsnachweise erbracht, erhält sie oder er anstelle einer Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis: „Entfällt mangels Leistungsnachweises.“ 4Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird im Zeugnis durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bewertung bestätigt. 5Im Wahlfach Englisch, in dem zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses Leistungsnachweise nach § 12 erhoben wurden, wird eine Note erteilt; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers wird sie nicht in das Zeugnis aufgenommen. 6Bei Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf kann bei entsprechender Empfehlung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst insbesondere im Berufsvorbereitungsjahr die Festsetzung von Noten durch eine verbale Beschreibung ersetzt werden.
(7) 1Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und den Ausweis der Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten. 2Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen.
§ 14
Abschluss des Berufsgrundschuljahres
(1) 1Das Berufsgrundschuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler im berufsfeldübergreifenden Bereich und im berufsfeldbezogenen Bereich jeweils in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erhalten und in mindestens einem Fach desselben Bereichs mindestens die Note 3 erzielt hat. 3Bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres bleibt das Fach Sport außer Betracht. 4Die Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.
(2) Schülerinnen und Schüler, die das Berufsgrundschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Antrag das Berufsgrundschuljahr einmal wiederholen, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist.
§ 15
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
(1) 1Schülerinnen und Schüler erhalten ein Jahreszeugnis, das die Befreiung von der Berufsschulpflicht bestätigt, wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. 3Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt, die bei regelmäßigem Schulbesuch nach pädagogischem Ermessen Bemerkungen mit Beobachtungen zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten und zur individuellen Lernentwicklung enthalten können, die dem Übergang in das Berufsleben förderlich sind.
(2) 1Das Berufsvorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird. 2Notenausgleich kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 16
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) An der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt.
(2) 1Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des 3. Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab. 2Für die Zusatzprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR).
§ 17
Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Zuerkennung des erfolgreichen Berufsschulabschlusses. 2Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.
(2) 1Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Leistungsnachweise des vorangegangenen und des laufenden Schuljahres gebildet. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden in das Zeugnis mit folgender Fußnote übernommen: „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ 3Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. 4§ 13 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) 1Auf Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird der erfolgreiche Berufsschulabschluss zuerkannt. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. 3Die Berufsschule ist ohne Erfolg abgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 erzielt hat, sofern nicht durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt wird. 4Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 5§ 13 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3Im gesellschaftswissenschaftlichen Fach wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet, wobei beide Noten gleichwertig sind. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.
§ 18
Durchschnittsnote, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, mittlerer Schulabschluss
(1) 1Aus den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote – auf eine Dezimalstelle – gebildet; es wird nicht gerundet. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden mitgerechnet. 3Eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberücksichtigt. 4Die Durchschnittsnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 5§ 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 2Der Eintrag unterbleibt, wenn im Zeugnis mehr als zwei Bemerkungen nach § 13 Abs. 6 Satz 3 enthalten sind. 3Die geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Pflichtunterrichts entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
1.
im Abschlusszeugnis über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder
2.
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß § 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung oder
4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule.
4Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Zertifikat. 5Einzelfallentscheidungen obliegen den Regierungen. 6Sie können in Fällen besonderer Härte den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz für Englisch genehmigen.
§ 19
Zusammensetzung
(1) 1Dem Berufsschulbeirat gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
drei Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,
3.
je ein Vertreter
a)
des Aufwandsträgers,
b)
der Schülerinnen und Schüler,
c)
der Erziehungsberechtigten,
4.
je zwei Vertreter
a)
der Arbeitgeber,
b)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
c)
der zuständigen Stellen gemäß § 24 Abs. 2.
2Den Vorsitz führt, soweit er als Vertreter des Aufwandsträgers an der Sitzung teilnimmt, der Landrat oder Oberbürgermeister oder sein gesetzlicher Vertreter, im Übrigen die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) An den Sitzungen können beratend teilnehmen
1.
Vertreter der Schulaufsichtsbehörden,
2.
je ein Vertreter
a)
der im Religionsunterricht vertretenen Religionsgemeinschaften,
b)
der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,
3.
die Schulärztin, der Schularzt oder ein anderer Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
4.
wenn an der Schule landwirtschaftliche Fachklassen bestehen, je ein Vertreter
a)
des örtlich zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
b)
des Bayerischen Bauernverbands,
5.
wenn die Schule von Auszubildenden für die öffentliche Verwaltung besucht wird, ein Vertreter der Behörden,
6.
wenn die Schule von Auszubildenden des Handwerks besucht wird, ein Vertreter der Gesellenausschüsse,
7.
wenn an der Schule Jugendsozialarbeit eingerichtet ist, ein Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
§ 20
Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat
(1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit
1.
die Lehrerkonferenz
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
2.
die Tagessprecherausschüsse
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b,
3.
die Erziehungsberechtigten
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c.
(2) 1Es entsenden:
1.
das zuständige Organ des Aufwandsträgers
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,
2.
die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a,
3.
der Deutsche Gewerkschaftsbund
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b,
4.
die zuständigen Stellen
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c,
5.
die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,
6.
der Behördenvorstand
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5,
7.
der Bayerische Bauernverband
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b,
8.
die örtlich zuständige Handwerkskammer
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6,
9.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.
§ 21
Amtszeiten und Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. 3Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. 4Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.
(3) 1 § 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. 2Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.
§ 22
Geschäftsgang
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2Der Berufsschulbeirat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(2) 1Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest; sie ist mit der Einladung allen Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln. 2Anträge von Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleitung zugegangen sind.
(3) 1 § 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 bis 7 BaySchO gilt entsprechend. 2Bei Abstimmungen sind neben den Mitgliedern die Teilnahmeberechtigten nach § 19 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3§ 18a BaySchO gilt entsprechend.
(4) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 23
Gemeinsamer Berufsschulbeirat
(1) 1Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:
1.
ein Vertreter des Schulträgers,
2.
je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und c und Nr. 4 genannten Gruppen.
2Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.
(2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.
§ 24
Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
(1) 1Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 3Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreter zu Versammlungen der örtlichen oder regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.
(2) Zuständige Stellen im Sinn dieser Schulordnung sind die nach Teil 3 Kapitel 1 BBiG zuständigen Stellen.
§ 25
Weitergabe von Informationen
(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
1.
die Ausbildungsbetriebe über
a)
alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,
b)
Fehltage und Beurlaubungen, für die der Schule keine Ablichtung der dem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wurden,
c)
Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,
d)
einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,
2.
die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
3.
die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.
(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

Teil 7 Schlussvorschrift

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
(2) § 22 Abs. 3 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
München, den 30. August 2008
Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern
1Die Zahl der Wochenstunden bzw. der Unterrichtswochen und die Fächer des fachlichen Unterrichts werden für jeden Beruf bzw. jedes Berufsfeld vom Staatsministerium gesondert festgelegt.
2Bei Vollzeitunterricht und bei Blockunterricht darf der Pflichtunterricht 39 Wochenstunden nicht übersteigen.
3Der allgemein bildende Unterricht umfasst in den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Deutsch und Politik und Gesellschaft mindestens je drei Jahreswochenstunden, verteilt auf die Regelausbildungsdauer des Ausbildungsberufs.
4Der für die Ausbildung im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr verpflichtende Umfang an Betriebspraktika ist in der jeweils gültigen Stundentafel festgelegt.
5Abhängig von der Zahl der Gesamtwochenstunden bzw. der Gesamtunterrichtswochen beträgt die Mindestwochenstundenzahl bei Teilzeitunterricht sowie im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr:

1.

Teilzeitunterricht

1.1
Einzeltagesunterricht
Gesamtwochenstundenzahl
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts
ab
9

3
1.2
Blockunterricht
Gesamtunterrichtswochen
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts

9

13
ab
10

11
2.
Berufsgrundschuljahr
Gesamtwochenstundenzahl
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts
mindestens 36

7
3.
Berufsvorbereitungsjahr
Gesamtwochenstundenzahl
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts
mindestens 27

8
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Satz 6)
Doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Deutsch
2
1
2
Englisch
1
2
2
Mathematik
2
2
21
Naturwissenschaftlicher Unterricht
1
1
Gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht
1
Insgesamt
6
6
7

1 [Amtl. Anm.:] Je nach Schwerpunkt werden zwei Gruppen gebildet: Technik, Nichttechnik.