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BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 8
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht, Distanzunterricht
1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule darüber, welche Wahlfächer sie anbietet. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen oder abgebrochen werden. 3Über die Einrichtung von Förderunterricht entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung. 4Wahl- und Förderunterricht sowie Unterricht im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können als Distanzunterricht gehalten werden. 5Die Schulaufsicht kann Distanzunterricht in Einzelfällen genehmigen, insbesondere in Fällen des § 11 Abs. 4.