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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 6
Verfahren
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinn des Art. 3 Abs. 2 erworben hat.
(2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. 2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach Art. 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) 1In den Fällen von Art. 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.