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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 13c
Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.
(2) 1Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. 2Gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.