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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 13b
Vorwarnmechanismus
1Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. 2Die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
1.
wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikation unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde,
2.
wenn Angehörigen eines der in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihnen diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
3Die Fristen nach Art. 56a Abs. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG beginnen jeweils, sobald eine vollzieh- oder vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt.