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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 3
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
1Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind. 2Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.