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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 112
Errichtung, Unabhängigkeit
1Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.