Inhalt

BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 56
Schulforum
(1) 1Das Schulforum ist über § 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) 1Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Es kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4 § 46 Abs. 3 gilt entsprechend.