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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 27
Zwischen- und Jahreszeugnisse (vgl. Art. 52 BayEUG)
(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen müssen.
(2) In Fächern mit Jahresprüfung (§ 19 Abs. 2 Satz 2) hat die Note für die Jahresprüfung gegenüber der Note für die übrigen musikpraktischen Leistungen in der Regel doppeltes Gewicht.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht oder mit ausreichender Entschuldigung nicht an Nachterminen teilgenommen, so wird an Stelle der Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 2 aufgenommen.
(4) 1Die Teilnahme am Unterricht im Wahlfach wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. 2Abweichend von Satz 1 wird im Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 13 Satz 4 BayEUG dienen kann, eine Note erteilt.
(5) Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf im Zwischenzeugnis besonders hingewiesen.
(6) Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(7) Die Zeugnisnoten werden von der Lehrerkonferenz auf Vorschlag der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festgesetzt.