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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 19
Nachweise des Leistungsstands (vgl. Art. 52 BayEUG)
(1) 1Leistungsnachweise sind musikpraktische Leistungen, Schulaufgaben, Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen. 2Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.
(2) 1Zur Feststellung des Leistungsstands in den musikpraktischen Fächern werden in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach mindestens zwei musikpraktische Leistungen erhoben. 2Darüber hinaus werden in den Fächern Hauptfachinstrument oder Gesang, Ensembleleitung und Pflichtfachinstrument im Verlauf des zweiten Halbjahres des ersten Schuljahres Jahresprüfungen durchgeführt. 3Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, der zuständigen Lehrkraft des jeweiligen musikpraktischen Fachs und einer weiteren Lehrkraft der Schule, die die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt.
(3) 1Zur Feststellung des Leistungsstands in den musiktheoretischen und den allgemeinbildenden Fächern wird in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach mindestens eine Schulaufgabe bearbeitet. 2Ferner ist in diesen Fächern von jeder Schülerin und jedem Schüler im Schulhalbjahr mindestens eine mündliche Leistung zu erheben. 3Stegreifaufgaben gelten als mündliche Leistungen. 4Die mündlichen Leistungserhebungen während eines Schuljahres dürfen sich nicht nur auf Stegreifaufgaben beschränken.
(4) Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.
(5) 1Stegreifaufgaben beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler die vorhergegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.