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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 19
Masterstudiengänge, Verordnungsermächtigung
(1) 1Zur Erprobung können weiterbildende Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Mastergrad führen. 2Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Mastergrade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.