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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 17
Studium
(1) 1An der HföD studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. 2Andere öffentliche Bedienstete werden auf Antrag der Dienstherren zugelassen, wenn für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist.
(2) Das Studium an der HföD regeln die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.