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HföDDiplV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 09.08.1996
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Verordnung über die Verleihung von Diplom- und Bachelorgraden nach dem Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
(HföD-Diplomierungsverordnung – HföDDiplV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996
(GVBl. S. 406)
BayRS 2030-2-9-F

Vollzitat nach RedR: HföD-Diplomierungsverordnung (HföDDiplV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 406, BayRS 2030-2-9-F), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes (BayBFHG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Diplom- bzw. Bachelorgrade
(1) Die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern verleiht an Absolventen und Absolventinnen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, entsprechend der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt einen der folgenden Diplom- bzw. Bachelorgrade als akademischen Grad:
1.
in der Fachlaufbahn Justiz
„Diplom-Rechtspfleger (FH)“ und „Diplom-Rechtspflegerin (FH)“;
soweit sie für den Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden sind:
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ und „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“;
2.
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
„Diplom-Archivar (FH)“ und „Diplom-Archivarin (FH)“,
3.
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
Bachelor of Arts (B.A.)“,
4.
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer
„Diplom-Finanzwirt (FH)“ und „Diplom-Finanzwirtin (FH)“,
5.
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
„Diplom-Verwaltungsinformatiker (FH)“ und „Diplom-Verwaltungsinformatikerin (FH)“,
6.
in den übrigen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ und „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“.
(2) Wer, ohne die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG zu erfüllen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG) für den Einstieg in der dritten Qualifizierungsebene erfolgreich absolviert, erhält den jeweiligen Diplom- bzw. Bachelorgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung.
(3) Absolventinnen, denen bis zum 1. Juli 1996 der Diplomgrad in der männlichen Form verliehen worden ist, sind berechtigt, den Diplomgrad künftig in der weiblichen Form oder in der männlichen Form zu führen.
§ 2
Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade
(1) 1Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 verliehen. 2Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.
§ 3
Entziehung eines Diplomgrades
(1) Die Entziehung des akademischen Diplomgrads richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) 1Der Diplomgrad, der als staatliche Bezeichnung verliehen worden ist, kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. 2Die Urkunde ist von der für die Verleihung zuständigen Stelle einzuziehen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.*)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 1981 (GVBl S. 39). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungsverordnung.
§ 5
(aufgehoben)
Anlage 1
Diplomurkunde
Die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern verleiht



Herrn oder Frau1)__________________________________________________________________



geboren am ____________________
in ________________________________________________________________



auf Grund der am Fachbereich
__________________________________________________________________
erfolgreich abgelegten Qualifikationsprüfung




den Diplomgrad




__________________________________________________________________________________________________
als akademischen Grad oder als staatliche Bezeichnung.2)






__________________________________________________________________

(Ort, Datum)







Der Präsident oder die Präsidentin3)

Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin3)




(Siegel)

______________________________

______________________________
Fußnoten sind nicht Bestandteil der Urkunde.

1) [Amtl. Anm.:] Die Diplomurkunde wird nur mit der jeweils zutreffenden Anrede gedruckt. (Fußnoten sind nicht Bestandteil der Urkunde.)
2) [Amtl. Anm.:] Die Diplomurkunde wird nur mit der jeweils zutreffenden Bezeichnung gedruckt. (Fußnoten sind nicht Bestandteil der Urkunde.)
3) [Amtl. Anm.:] Die Diplomurkunde wird nur mit der jeweils zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnung gedruckt. (Fußnoten sind nicht Bestandteil der Urkunde.)
Anlage 2
(aufgehoben)