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HföDDiplV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 09.08.1996
§ 2
Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade
(1) 1Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 verliehen. 2Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.