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Text gilt ab: 01.04.1981
Fassung: 16.03.1981
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße 30 zwischen Neu-Ulm und Ulm-Wiblingen[1]
Vom 16. März/7. April 1981[2]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße 30 zwischen Neu-Ulm und Ulm-Wiblingen vom 16. März 1981 (GVBl. S. 110, BayRS 01-1-13-I)
Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und
das Innenministerium Baden-Württemberg
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 28.4.1981 (GVBl. S. 110).
Artikel 1
(1) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der über das Gebiet der Stadt Neu-Ulm führenden Bundesstraße 30 (Ulm–Friedrichshafen) zwischen km 33,280/Netzknoten 7625073 und km 33,805/Netzknoten 7625074 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3
1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Lande Baden-Württemberg zu.
Artikel 4
(1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5
1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Artikel 6
Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1981 in Kraft.
München, den 16. März 1981
Bayerisches Staatsministerium des Innern
G. Tandler, Staatsminister
Stuttgart, den 7. April 1981
Innenministerium Baden-Württemberg
Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister