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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
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Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst
(Bayerische Arbeitszeitverordnung – BayAzV)
Vom 25. Juli 1995
(GVBl. S. 409)
BayRS 2030-2-20-F

Vollzitat nach RedR: Bayerische Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. 2Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 5 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 zu leisten wäre.
(2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 2Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden. 4§ 7 und § 9 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) 1Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.
(4) 1Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. 2Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist. 3Vorbehaltlich der Regelungen in Art. 88 Abs. 4 und Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. 4Zeiten des Erholungsurlaubs sowie einer Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
(5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
§ 3
Ruhezeit
(1) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden und innerhalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 2Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(2) 1Von Abs. 1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. 2Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
§ 4
Dienst in Bereitschaft
(1) 1Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. 2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. 3Der Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.
(2) 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn
1.
Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären,
2.
Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen,
3.
die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
2Bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG soll bei einer Wochenarbeitszeit im Sinn des Satzes 1 von 56 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes in der Regel 31 Stunden betragen; dieses Verhältnis gilt entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit auf weniger als 56 Stunden verlängert wird.
(3) 1Bei den in klinischen Einrichtungen tätigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit
1.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 v. H. bis zu 49 v. H. auf bis zu 54 Stunden,
2.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v. H. auf bis zu 58 Stunden und
3.
in sonstigen begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden
in der Woche verlängert werden kann. 2Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) 1Die Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. 2Beamte sind auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.
§ 5
Arbeitstage
(1) 1Arbeitstage sind die Werktage. 2Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. 3Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.
(2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.
(3) 1Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. 2Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.
§ 6
Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten
(1) 1Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 5) anordnen. 2In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. 3Beamte sollen grundsätzlich an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen.
§ 7
Gleitende Arbeitszeit
(1) 1Beamte haben die tägliche Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten. 2Die können hierbei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 selbst bestimmen. 3Die Arbeitszeit ist durch elektronische Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. 4In begründeten Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen.
(2) 1Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. 2Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1. 3Die Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. 4Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(4) 1In den staatlichen Verwaltungen muss die tägliche Mindestanwesenheitszeit (Präsenzzeit) ausschließlich der Pausen mindestens 4 Stunden betragen. 2Die Rahmenzeit darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können oberste Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden Beginn und Ende der Präsenzzeit festlegen und hierzu weitere Regelungen treffen sowie Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(5) 1Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden; der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate umfassen. 2Arbeitszeitrückstände dürfen 40 Stunden nicht überschreiten. 3Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus ist durch die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden zu begrenzen.
(6) 1Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können bis zu 24 Tage im Kalenderjahr freigegeben werden. 2Im Übrigen ist ein Arbeitszeitausgleich während der Präsenzzeit nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit zulässig.
(7) 1Die zur näheren Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit im staatlichen Bereich erforderlichen Rahmenbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den anderen obersten Dienstbehörden. 2Die obersten Dienstbehörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat von den Rahmenbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Verhältnisse dies erfordern.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen sowie für das wissenschaftliche, künstlerische und technische Personal an den Hochschulen; hiervon abweichend kann an Hochschulen die gleitende Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 festgelegt werden.
§ 8
Feste Arbeitszeit
(1) 1Abweichend von § 7 kann die feste Arbeitszeit angeordnet werden; in staatlichen Verwaltungen jedoch nur dann, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 2Der Dienststellenleiter legt die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. 3Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. 4In den staatlichen Verwaltungen muß der Dienst spätestens um 8.30 Uhr beginnen und darf von Montag bis Donnerstag nicht vor 16.00 Uhr, am Freitag nicht vor 14.00 Uhr enden. 5Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Sätzen 3 und 4 zulassen.
(2) 1Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten. 2Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten; die Pause kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. 3Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
§ 8a
(aufgehoben)
§ 8b
Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
(1) 1Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 und 4 oder Art. 88 Abs. 4 BayBG kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer
1.
einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,
2.
einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 2 BeamtStG,
3.
des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,
4.
eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,
5.
eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung.
2Die Ansparphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamten vorzeitig beendet wird.
(2) Tritt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert.
§ 9
Schichtdienst und wechselnder Dienst
(1) 1Abweichend von §§ 7 und 8 ist Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. 2Der Dienststellenleiter legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. 3Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. 4Oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden können Abweichungen von Satz 3 zulassen.
(2) Zum Schichtdienst oder zum planmäßig sonstig wechselnden Dienst nach Bedarf sind die Beamten so einzuteilen, daß die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 und 2) in einem Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
(3) 1Die verminderte Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt für Beamte im Schichtdienst ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamten an den für die Beamten mit einer Arbeitszeitregelung nach § 7 oder § 8 ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. 2Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.
§ 10
Einheitliche Arbeitszeit
1Wenn an einer Dienststelle Beamte des Staates und Beamte eines anderen dieser Verordnung unterliegenden Dienstherrn beschäftigt werden, richtet sich die Arbeitszeit an der Dienststelle nach der für die Beamten des Staates bestehenden Regelung. 2Bei den Landratsämtern kann jedoch der Landrat auch mit Wirkung für die Staatsbeamten, die feste Arbeitszeit anordnen, die Arbeitszeit abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 und § 8 einteilen und Anordnungen nach § 6 Abs. 1 treffen.
§ 11
Arbeitszeit für jugendliche Beamte und Dienstanfänger
(1) Die Arbeitszeit für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) darf täglich 8½ Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
(3) 1Jugendliche Beamte dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. 2An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden.
(4) 1Die Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt 60 Minuten betragen. 2Jede Ruhepause ist auf mindestens 15 Minuten festzusetzen. 3Länger als 4½Stunden dürfen jugendliche Beamte nicht ohne Pause beschäftigt werden.
(5) Die Schichtzeit, bestehend aus Arbeitszeit und Ruhepausen, darf täglich 10 Stunden nicht überschreiten.
(6) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist jugendlichen Beamten eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung jugendlicher Beamter mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. 2Im übrigen können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern; dies gilt auch im Rahmen der Ausbildung von jugendlichen Beamten an Bildungsstätten für die Beamtenausbildung. 3Die Ausnahmen sind zu befristen.
(8) Ausnahmeregelungen für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bleiben unberührt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstanfänger unter 18 Jahren entsprechend.
§ 12
Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte
Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen.
§ 13
Arbeitszeit für Arbeitnehmer
1Die vorstehend getroffenen Regelungen für die bayerischen Beamten werden auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen, soweit sie in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und soweit tarifvertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. 2Soweit für Arbeitnehmer tarifvertraglich eine von § 2 Abs. 1 Satz 1 abweichende regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 entsprechend anzupassen.
§ 14
Übergangsregelung
(1) 1In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche. 2Für Beamte, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Arbeitszeit ab dem Ersten des Monats, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird. 3Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres.
(2) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 oder 89 BayBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, vermindert sich die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. 2Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten an den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. 3Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und bei Förderlehrern kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung insoweit widerrufen werden, als dies notwendig ist, um den sich durch die Änderung der Wochenarbeitszeit ergebenden neuen Umfang der ermäßigten Arbeitszeit auf volle Stunden anzupassen.
(3) 1Für Freistellungen nach Art. 80a Abs. 4 und Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung sowie für Ermäßigungen nach Art. 80a Abs. 4 BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung gelten Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem 1. September 2004 entfallen, als voll erbracht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ansparleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3.
(4) Für die Ausgleichsphase eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 und Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG sowie nach § 2 Abs. 2 Satz 3 findet § 2 in der bis zum 1. August 2012 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Ansparphase vor dem 1. August 2012 liegt, und § 14 Abs. 1, soweit die Ansparphase zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2013 liegt.
(5) Neue Arbeitszeitmodelle nach § 8a in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung können bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter erprobt werden; die Ableistung der nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
München, den 25. Juli 1995
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber