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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 7
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt mindestens dreihundert Millionen Euro.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann auf Grund haushaltsrechtlicher Bewilligung weitere Vermögensgegenstände auf die Bank übertragen und das Grundkapital der Bank erhöhen. 2Es kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Grundkapital auch aus Eigenmitteln der Bank erhöhen. 3Die Erhöhung des Grundkapitals ist unverzüglich durch den Vorstand zu veröffentlichen.