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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 4
Die Bank hat im Auftrag und nach näherer Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Bürgschaften zu Lasten des Freistaates Bayern zu übernehmen sowie staatliche und staatsverbürgte Darlehen und Kredite zu überwachen.