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Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz – LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332) BayRS 762-5-F (Art. 1–21)
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I. Abschnitt Rechtsform, Aufgaben, Grundkapital (Art. 1–7)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
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II. Abschnitt Organisation (Art. 8–14)
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III. Abschnitt Geschäftsführung (Art. 15–16)
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IV. Abschnitt Jahresabschluss und Gewinnverteilung (Art. 17–18)
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V. Abschnitt Schlussbestimmungen (Art. 19–21)
Inhalt
LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
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Art. 4
Die Bank hat im Auftrag und nach näherer Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Bürgschaften zu Lasten des Freistaates Bayern zu übernehmen sowie staatliche und staatsverbürgte Darlehen und Kredite zu überwachen.