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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 2
(1) 1Die Bank steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Rechtsaufsichtsbehörde). 2Dieses kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen sowie an den Verhandlungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Verwaltungsrat kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der Aufgaben der Bank sicherzustellen.