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AufnG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 24.05.2002
Art. 10
Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage
(1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 4 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.