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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 22.12.1989
Art. 14
Andere öffentliche Archive
(1) 1Soweit die staatlichen Hochschulen und die der Aufsicht des Staates unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen die bei ihnen erwachsenen Unterlagen in einem eigenen Archiv, in einem als Gemeinschaftseinrichtung betriebenen öffentlichen Archiv oder in einem Archiv einer sonstigen öffentlichen Stelle im Sinn dieses Abschnitts archivieren, regeln sie die Einzelheiten der Archivierung in eigener Zuständigkeit. 2Sie erlassen Benützungsordnungen. 3Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die staatlichen Hochschulen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen, die nicht nach Absatz 1 archivieren, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. 2Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.