Inhalt

ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 14
Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden der Archive fällig.
(2) Die Archive können einen angemessenen Vorschuß auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung ihre Tätigkeit abhängig machen.