Inhalt
Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen
(Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV)
Vom 21. April 2009
(GVBl. S. 116)
BayRS 2030-2-28-F
Vollzitat nach RedR: Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl. S. 116, BayRS 2030-2-28-F)
1Diese Verordnung gilt für die Beamten, Beamtinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. 2§ 3 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, soweit diese zu Tätigkeiten im Sinn des § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
Die auf Grund des § 18 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes finden Anwendung.
(1) Die folgenden Absätze gelten für alle Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen.
(2) 1Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Tätigkeiten nach Abs. 1 ganz oder zum Teil von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in § 2 genannten Rechtsverordnungen abgewichen werden. 2Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Satz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
(3) 1Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach Abs. 2 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, ist auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG in den Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften zu regeln. 2Im Übrigen haben die für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen bei ihren Entscheidungen soweit möglich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2009 tritt die Verordnung über die Anwendung der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen auf Beamte (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) vom 28. Juli 1998 (GVBl S. 478, BayRS 2030-2-28-F) außer Kraft.
München, den 21. April 2009
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister