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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 10
Luftkurort
(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Luftkurort anerkannt werden, wenn
1.
ein der Erholung dienliches und gesundheitsförderndes Klima gegeben ist, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden, sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft,
2.
eine angemessene medizinische Versorgung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,
3.
hinsichtlich der Gästeübernachtungen und der Übernachtungsdauer mindestens die Anforderungen an Erholungsorte erfüllt werden und
4.
ein der Gesundheitsorientierung, der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.
(2) Bei der Anerkennung sind die im Kur-, Bäder- und Tourismuswesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.