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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 19
(1) 1Zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde im Sinn des Gesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde. 2Ihr obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch der Vollzug des Gesetzes. 3Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Art. 167 bis 176 des Wassergesetzes3)mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch der Eigentümer des Almgrundstücks in Angelegenheiten, die nur die Almberechtigten betreffen, zu hören ist.
(2) und (3) (gegenstandslos)

3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 76 bis 82 BayWG, BayRS 753-1-I