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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 18
Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer
1.
ohne die nach Art. 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung den Besitz eines Almgrundstücks oder ein Almrecht einem anderen überträgt oder von einem anderen erwirbt oder außerhalb des Rahmens einer ordnungsgemäßen Wirtschaft notwendige Betriebseinrichtungen aus dem almwirtschaftlichen Betrieb herausnimmt,
2.
einer mit einer Genehmigung nach Art. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.