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AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 9
Förderungen
(1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.
(2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.