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BayAgrarWiG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 08.12.2006
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Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes
(Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG)
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. S. 938)
BayRS 787-1-L

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
günstige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige, wettbewerbsfähige und vielfältige Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe dauerhaft zu gewährleisten,
2.
die Erzeugung qualitativ hochwertiger und sicherer Nahrungsmittel zu fördern,
3.
durch eine moderne Agrarwirtschaft die Attraktivität und Vitalität der ländlichen Räume zum Wohle der Allgemeinheit zu erhalten und für künftige Generationen weiter zu entwickeln und
4.
die Eigenverantwortung, Eigeninitiative und Innovationsfähigkeit von selbständigen Unternehmern der Agrarwirtschaft zu stärken.
(2) 1Durch die Maßnahmen nach diesem Gesetz sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
1.
Erhalt einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und multifunktionalen Land- und Forstwirtschaft in all ihren Betriebsformen,
2.
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit von selbständigen Unternehmen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft,
3.
Stärkung der Attraktivität, Vitalität und der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums mit seinen Kulturlandschaften,
4.
Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung,
5.
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines bedarfsorientierten Berufsaus- und Fortbildungsangebots, einer fachschulischen Bildung sowie sonstiger Bildungsmaßnahmen (berufliche Weiterbildung),
6.
Beitrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit sozialer Dienste für die Landwirtschaft in den ländlichen Räumen,
7.
Aufrechterhaltung einer anwendungsorientierten land- und forstwirtschaftlichen Forschung, eines raschen Wissens- und Informationstransfers sowie einer angemessenen land- und forstwirtschaftlichen Beratung,
8.
Weiterentwicklung des ökologischen Landbaus,
9.
Verbesserung der Erzeugungs- und Marktstruktur, Unterstützung der Absatzförderung und Erschließung neuer Märkte,
10.
Sicherung einer angemessenen Versorgung mit qualitativ hochwertigen heimischen Nahrungsmitteln und Walderzeugnissen,
11.
Verbesserung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit, des Wohlbefindens und der nachhaltigen Produktivität der landwirtschaftlichen Nutztiere sowie der Sicherheit und Qualität von einheimischen Nahrungsmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs,
12.
Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Biodiversität, Verbesserung des Klimaschutzes im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Unterstützung der Erzeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe sowie Sicherung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft.
2Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind zu beachten.
(3) 1Zur Erhaltung eines vitalen ländlichen Raums beizutragen ist Aufgabe für Staat und Gesellschaft. 2Dazu dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen unter Ausschöpfung der Zuständigkeiten des Freistaates Bayern sowie die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen der Europäischen Union und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
(4) Der Freistaat Bayern stellt die dazu notwendigen Personalressourcen sowie Finanzierungs- und Kofinanzierungsmittel nach Maßgabe des Haushalts bereit.
(5) Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Durchführung von finanziell bedeutsamen und längerfristigen Fördermaßnahmen werden in Programmen, Förderrichtlinien oder auf vertraglicher Grundlage geregelt.
Art. 2
Anwendungsbereich
Das Gesetz erstreckt sich nur insoweit auf die Fischereiwirtschaft als keine besonderen Regelungen für diese Wirtschaftsart vorliegen.
Art. 3
Selbsthilfeeinrichtungen und sonstige Zusammenschlüsse
(1) 1Selbsthilfeeinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und deren hauptberuflich geführte Vereinigungen auf Landesebene als juristische Personen des privaten Rechts. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Rationalisierung und Qualitätsförderung und -sicherung der tierischen und pflanzlichen Erzeugung sowie die überbetriebliche Betriebsaushilfe und Maschinenvermittlung.
(2) Als öffentlich-rechtliche Körperschaften bestehen der Bayerische Bauernverband sowie die Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz.
(3) Sonstige Zusammenschlüsse im Sinn dieses Gesetzes sind juristische Personen des privaten Rechts,
1.
die Leistungen insbesondere zur Sicherung und Verbesserung der Qualität bei Milch und Fleisch, zur Klassifizierung von Schlachtkörpern sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit, der nachhaltigen Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens der Tiere sowie zur Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs erbringen,
2.
zu deren Aufgaben die Ausbildung und – soweit erforderlich – die Anstellung hauptberuflicher Dorfhelferinnen und Betriebs- oder Melkaushelfer oder entsprechend qualifizierter Personen gehören einschließlich der Organisation ihres Einsatzes, soweit sich deren Tätigkeit überwiegend auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe erstreckt,
3.
die sich von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zweck der Erhaltung der Kulturlandschaft gebildet haben.
Art. 4
Staatliche Anerkennung
(1) 1Die Anerkennung von Vereinigungen von Selbsthilfeeinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und von sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 wird auf Antrag vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) ausgesprochen, wenn die betreffende Einrichtung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Sie muss nach ihrer Rechtsgrundlage und Tätigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.
2.
Sie muss wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen Dritter sein.
3.
Zu ihren Aufgaben muss der rationelle Einsatz des für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals gehören.
4.
Sie muss über ein dokumentiertes internes Qualitätssicherungssystem verfügen.
5.
Sie muss landesweit tätig sein.
2Bei sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 kann auf die Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 5 verzichtet werden.
(2) Anerkennungen, die auf Grund von Art. 9 und 24 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) erteilt wurden, gelten als Anerkennungen nach Abs. 1.
(3) Anerkennungen nach Abs. 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen nach Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.
Art. 5
Übertragung von Aufgaben
(1) Das Staatsministerium kann anerkannten Vereinigungen von Selbsthilfeeinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und anerkannten sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 mit deren Zustimmung staatliche Aufgaben zur Erfüllung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes übertragen.
(2) Der Bayerische Bauernverband nimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterhin im staatlichen Auftrag Aufgaben insbesondere nach Maßgabe der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands im Interesse der gesamten Landwirtschaft wahr.
(3) 1Einrichtungen nach Abs. 1 und 2, denen staatliche Aufgaben übertragen werden, haben diese Aufgaben durch Rechnungslegung gesondert auszuweisen. 2Quersubventionierungen anderer Tätigkeiten der Einrichtungen mit Einnahmen aus den übertragenen staatlichen Aufgaben sind unzulässig.
(4) Die Einrichtungen unterliegen bei der Wahrnehmung übertragener hoheitlicher Aufgaben der Aufsicht des Staatsministeriums.
(5) 1Die am 1. Januar 2007 bestehenden Beauftragungen des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung in Bayern e. V., des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V., des Milchprüfrings Bayern e. V. und des Fleischprüfrings e. V. mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in den in Art. 6 Abs. 2 genannten Bereichen bleiben unberührt. 2Abs. 3 und 4 und Art. 6 gelten entsprechend.
Art. 6
Erstattung von Aufwendungen für übertragene Aufgaben
(1) 1Für ihre Aufwendungen aus der Wahrnehmung der ihnen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erhalten die Einrichtungen eine angemessene Erstattung nach Pauschalsätzen. 2Die Höhe der Erstattung für die Aufwendungen soll einvernehmlich zwischen den Beteiligten geregelt werden; dabei sind die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben anzurechnen. 3Diese Einnahmen dürfen zusammen mit den Erstattungen über einen mittelfristigen Zeitraum die wirtschaftlich notwendigen Aufwendungen nicht übersteigen.
(2) Die Pauschalsätze betragen bezogen auf die wirtschaftlich notwendigen Aufwendungen
1.
bis zu 100 v. H. für
die Mitwirkung beim Anerkennungsverfahren für Saat- und Pflanzgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz,
Organisation und Durchführung der Boden- und Kartoffel-Probenahme nach dem Saatgutverkehrsgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz,
die Mitwirkung bei Qualitätsprüfungen für Obst und Gemüse nach der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse,
die Hopfenzertifizierung nach dem Hopfengesetz,
-
die Mitwirkung bei Qualitätsprüfungen für Most und Wein sowie bei der Qualitätsförderung der Weinbauprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,
die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2,
2.
bis zu 70 v. H. für Leistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz,
3.
bis zu 50 v. H. für
die Untersuchung der Anlieferungsmilch nach dem Milch- und Fettgesetz,
die Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern nach dem Vieh- und Fleischgesetz.
Art. 7
Förderfähige Maßnahmen in der Landwirtschaft sowie im ländlichen Raum
(1) 1Folgende Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb, Markt sowie ländlicher Raum können gefördert werden:
1.
Wissens- und Informationstransfer zur Ausrichtung und Orientierung auf den Märkten und zur Erschließung neuer Märkte,
2.
Qualitäts- sowie Konformitätsprüfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des ökologischen Landbaus,
3.
artgerechte Tierhaltung,
4.
Erzeugungs- und Marktstruktur,
5.
Absatzförderung zum Ausbau bestehender und Erschließung neuer Märkte,
6.
Erzeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe,
7.
Erschließung und Ausbau neuer Produktions- und Einkommensmöglichkeiten (Diversifizierung),
8.
flächendeckende Landbewirtschaftung,
9.
Erhaltung der Kulturlandschaft, insbesondere auch landschaftsprägender Siedlungsstrukturen,
10.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen,
11.
Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Melkeraushilfsdienst,
12.
rationelle Arbeitserledigung durch überbetrieblichen Maschineneinsatz,
13.
bäuerliche Familienberatung,
14.
integrierte Ländliche Entwicklung insbesondere durch Flurneuordnung und Dorferneuerung,
15.
Erzeugung und Absatzförderung von Produkten aus ökologischem Landbau,
16.
Sicherung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutztiere sowie Förderung der Sicherheit und Qualität von Nahrungsmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs,
17.
Landzwischenerwerb für agrarökologische Zwecke,
18.
Digitalisierung,
19.
Unterstützung von Junglandwirten.
2 Art. 8 und 9 bleiben unberührt.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 können Pauschalen festgelegt werden.
(3) Für Projekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erschließung neuer Märkte werden Anschubfinanzierungen gewährt.
(4) 1Für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 11, 12 und 16, die im besonderen staatlichen Interesse von nach Art. 4 Abs. 1 und 2 anerkannten oder von Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, wird eine Förderung gewährt, die auch den hierfür erforderlichen Organisationsaufwand umfasst. 2Soweit die Einrichtungen gewerblich tätig sind, müssen die geförderten Maßnahmen bilanzmäßig und durch Rechnungslegung gesondert ausgewiesen sowie von den sonstigen Tätigkeiten wirtschaftlich getrennt werden. 3Diese wirtschaftliche Trennung hat, so zu erfolgen, dass Quersubventionierungen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 Satz 2 ausgeschlossen sind,
(5) Ergänzend zur Hilfe der Sozialversicherungsträger wird zur Überbrückung von Notfällen eine Förderung von Fachkräften zur Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt.
(6) Die Fördermaßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Haushalts.
Art. 8
Bildung
(1) Die berufliche Aus- und Fortbildung im Bereich der Land-, Haus- und Forstwirtschaft wird nach Maßgabe des Haushalts besonders gefördert.
(2) 1Der Staat unterhält für die in Abs. 1 genannten Wirtschaftsbereiche ein bedarfsorientiertes System von Schulen sowie von Ausbildungsstätten zur fachschulischen Bildung. 2Hierfür gelten das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz und das Schulwegkostenfreiheitsgesetz sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit in einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 werden gefördert:
1.
nichtstaatliche Einrichtungen die überwiegend der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen dienen, für die Durchführung beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen,
2.
„Bildungszentren ländlicher Raum“ (Landvolkshochschulen) und Landjugendorganisationen für ihre besonderen Aufgaben im ländlichen Raum.
(4) Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 9
Beratung
(1) 1Das Staatsministerium gewährleistet eine am Gemeinwohl orientierte und am Verwaltungsvollzug ausgerichtete Beratung. 2Es hält Kernkompetenzen für eine subsidiäre betriebliche Beratung in der Landwirtschaft vor. 3Für die Inanspruchnahme der staatlichen Beratung nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Kosten erhoben.
(2) 1Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt im Verbund mit vom Staatsministerium anerkannten nichtstaatlichen Anbietern solcher Beratungsdienstleistungen. 2 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend. 3Bis zum Erlass vorrangiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gilt Satz 2 auch für Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(3) 1Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Landwirtschaft durch anerkannte nichtstaatliche Anbieter nach Abs. 2 Satz 1 sowie die betriebsbezogene Beratung der Waldbesitzer durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes kann gefördert werden. 2 Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Zur Verbesserung der Lebensräume von Arten in der Kulturlandschaft werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wildlebensraumberater eingesetzt. 2Die Wildlebensraumberatung strebt eine bestmögliche Vernetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in der Kulturlandschaft an, mit dem Ziel, Biotopverbünde aufzubauen und die Wirkung von Einzelmaßnahmen zu fördern.
Art. 10
Zuständigkeiten, Ermächtigungen
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staatsministerium.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
1.
die Aufwendungen zu bestimmen, die bei der Berechnung des Gastschulbeitrags zu berücksichtigen sind,
2.
für Landwirtschaftsschulen, getrennt nach Fachrichtungen, jährliche Pauschalen je Gastschüler festzusetzen, die eine Berechnung des laufenden Schulaufwands nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes ersetzen,
3.
festzulegen, für welche Schulen und Ausbildungsstätten die Vorschriften über die Lernmittelfreiheit nicht gelten,
4.
Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, insbesondere zur Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben, auf nachgeordnete Behörden oder private Einrichtungen zu übertragen.
(3) 1Für agrarstrukturelle Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz fallen, werden die Richtlinien von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassen. 2Programme, Förderrichtlinien und vertragliche Regelungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Art. 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Art. 12
(aufgehoben)
München, den 8. Dezember 2006
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber