Inhalt

BayAgrarWiG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 08.12.2006
Art. 9
Beratung
(1) 1Das Staatsministerium gewährleistet eine am Gemeinwohl orientierte und am Verwaltungsvollzug ausgerichtete Beratung. 2Es hält Kernkompetenzen für eine subsidiäre betriebliche Beratung in der Landwirtschaft vor. 3Für die Inanspruchnahme der staatlichen Beratung nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Kosten erhoben.
(2) 1Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt im Verbund mit vom Staatsministerium anerkannten nichtstaatlichen Anbietern solcher Beratungsdienstleistungen. 2 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend. 3Bis zum Erlass vorrangiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gilt Satz 2 auch für Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(3) 1Die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Landwirtschaft durch anerkannte nichtstaatliche Anbieter nach Abs. 2 Satz 1 sowie die betriebsbezogene Beratung der Waldbesitzer durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes kann gefördert werden. 2 Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Zur Verbesserung der Lebensräume von Arten in der Kulturlandschaft werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wildlebensraumberater eingesetzt. 2Die Wildlebensraumberatung strebt eine bestmögliche Vernetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in der Kulturlandschaft an, mit dem Ziel, Biotopverbünde aufzubauen und die Wirkung von Einzelmaßnahmen zu fördern.