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BayAgrarWiG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 08.12.2006
Art. 3
Selbsthilfeeinrichtungen und sonstige Zusammenschlüsse
(1) 1Selbsthilfeeinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und deren hauptberuflich geführte Vereinigungen auf Landesebene als juristische Personen des privaten Rechts. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Rationalisierung und Qualitätsförderung und -sicherung der tierischen und pflanzlichen Erzeugung sowie die überbetriebliche Betriebsaushilfe und Maschinenvermittlung.
(2) Als öffentlich-rechtliche Körperschaften bestehen der Bayerische Bauernverband sowie die Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz.
(3) Sonstige Zusammenschlüsse im Sinn dieses Gesetzes sind juristische Personen des privaten Rechts,
1.
die Leistungen insbesondere zur Sicherung und Verbesserung der Qualität bei Milch und Fleisch, zur Klassifizierung von Schlachtkörpern sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit, der nachhaltigen Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens der Tiere sowie zur Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs erbringen,
2.
zu deren Aufgaben die Ausbildung und – soweit erforderlich – die Anstellung hauptberuflicher Dorfhelferinnen und Betriebs- oder Melkaushelfer oder entsprechend qualifizierter Personen gehören einschließlich der Organisation ihres Einsatzes, soweit sich deren Tätigkeit überwiegend auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe erstreckt,
3.
die sich von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zweck der Erhaltung der Kulturlandschaft gebildet haben.