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BayAföG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.1982
Art. 2
Förderungsfähige Ausbildungen
(1) Ausbildungsförderung wird gewährt
1.
für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien,
2.
für den Besuch der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder an einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird oder wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm durch Rechtsverordnung ermächtigte Behörde anerkannt hat, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch dieser Schulen gleichwertig ist.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht gewährt, wenn dem Grunde nach zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung Ansprüche auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Art. 25, 26 oder 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes bestehen.