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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
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Art. 27
Übergangsvorschrift
1Die Feldgeschworenen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben im Amt. 2Für ihre Tätigkeit und ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.