Inhalt

AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 25
Vollzugsvorschriften
Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat werden ermächtigt, durch eine gemeinsame Rechtsverordnung die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen sowie das von den Feldgeschworenen bei der Abmarkung anzuwendende Verfahren näher zu regeln.