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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 16
Grenzzeichen
(1) 1Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. 2Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.
(2) 1Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. 2Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.
(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.