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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 10
Duldungspflichten
(1) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß die Personen, die mit den Abmarkungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, die Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren. 2Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Für das Betreten des nicht bebauten eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann auf Grund des Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes2), Art. 106 Abs. 3 der Verfassung3)).
(2) 1Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. 2Zeigt sich erst beim Abmarkungstermin die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, in den Grenzen der Grundstücke auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.
(4) 1Wurde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten auf Antrag nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung4) Entschädigung in Geld zu leisten. 2Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. 3Der Staat kann von demjenigen, der die Kosten der Maßnahme trägt, Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.
(5) Bei Abmarkungen im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)5) gelten an Stelle der Absätze 1, 2 und 4 die Vorschriften von § 35 FlurbG sowie von Art. 11 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes6).

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 2141-1-I
5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7815-1
6) [Amtl. Anm.:] BayRS 7815-1-E