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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 43
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) 1Ein in den Bayerischen Landtag gewählter Beamter mit Bezügen scheidet mit dem Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags aus seinem Amt aus. 2Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten mit Bezügen ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bayerischen Landtags in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tag an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. 4Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. 5Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. 6Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) 1Einem in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. 2Wird der Beamte nach Bestehen der Qualifikationsprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.