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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 40
Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
1.
den weiteren Inhalt und Umfang der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,
2.
die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,
3.
das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
4.
das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und
5.
das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.