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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 33
Vortragstätigkeit
Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen für Vorträge und Reden, die im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehen, kein Entgelt oder andere als die in Art. 36 zugelassenen geldwerten Zuwendungen annehmen.