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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 23
Abgeordnetenrechtskommission
(1) 1Zu Beginn der Wahlperiode wird eine aus neun unabhängigen Mitgliedern bestehende Abgeordnetenrechtskommission gebildet. 2Deren Mitglieder werden vom Bayerischen Landtag auf Vorschlag des Ältestenrats berufen. 3Sie dürfen nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören.
(2) 1Die Abgeordnetenrechtskommission ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören. 2Ferner berät sie den Bayerischen Landtag nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder des Bayerischen Landtags.