Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1978
Fassung: 11.09.1978
Art. 1
(1) Der Freistaat Bayern überträgt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem bayerischen Teil des Seligenstädter Kreuzes (Übertragungsbereich) auf das Land Hessen.
(2) Der Übertragungsbereich umfaßt die auf bayerischem Gebiet liegenden Fahrbahnen und Rampen der A 45 und der A 3 zwischen km 204,576 (Landesgrenze) und km 205,300.
(3) Das Land Hessen nimmt die Aufgaben durch die Vollzugspolizei wahr.