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AVV Forst
Text gilt ab: 01.11.2014

3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit bzw. der Ausbildungstauglichkeit

3.1 

Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Forstdiensttauglichkeit oder zumindest ihre Ausbildungstauglichkeit nachweisen. Sie benötigen dazu ein Gesundheitszeugnis der für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Muster der Anlage 2.

3.2 

Das zuständige Gesundheitsamt prüft die gesundheitliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Beurteilung liegen die Hinweise für die Gesundheitsämter zur Begutachtung nach Nr. 4, die Beschreibungen des Anforderungsprofils (Anlage 1), die Beurteilungsgrundlagen für die Forstdiensttauglichkeit (Anlage 3) sowie sonstige, allgemein gültige Regelungen bei Begutachtungen zwecks Einstellungen in ein Beamtenverhältnis zugrunde.

3.3 

Kann das Gesundheitsamt die gesundheitliche Eignung nicht ohne zusätzliche Gutachten bejahen, so hat es entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte einzuschalten und deren gutachterliche Äußerung einzuholen. Für augenfachärztliche Zeugnisse sind in solchen Fällen Vordrucke nach Anlage 4 zu verwenden.

3.4 

Das Gesundheitszeugnis auf dem Vordruck nach Anlage 2 ist vom Gesundheitsamt unmittelbar an die im Untersuchungsauftrag genannte Stelle zu senden. Die Beurteilungsgrundlage für die Forstdiensttauglichkeit (Anlage 3) mit den erhobenen Daten und ggf. das fachärztliche Gutachten oder Zeugnis (Anlage 4) verbleiben beim Gesundheitsamt.