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AVV Forst
Text gilt ab: 01.11.2014

5. Kosten

5.1 

Die Kosten für das von der Gesundheitsbehörde erstellte Gesundheitszeugnis einschließlich der Kosten für Zusatzgutachten trägt der Freistaat Bayern für die von ihm veranlassten Begutachtungen (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 9. November 1985, MABl S. 811, StAnz Nr. 47) . Bei fachärztlichen Zusatzgutachten oder -untersuchungen gelten dabei Kosten bis 500 Euro als allgemein genehmigt.

5.2 

Sofern Gesundheitsbehörden diese Kosten in Rechnung stellen können, sind sie zunächst von den untersuchten Bewerberinnen oder Bewerbern zu erheben. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält den ausgelegten Betrag gegen Vorlage der Rechnung oder Quittung von der Einstellungsbehörde oder der von dieser beauftragten Stelle erstattet.