Inhalt

AVV Forst
Text gilt ab: 01.11.2014

2. Gesundheitliche Anforderungen

2.1 Forstdiensttauglichkeit

Forstbeamte und Forstbeamtinnen sind typischerweise überwiegend im Außendienst tätig. Sie üben ihren Beruf im Wald unter häufig schwierigen Gelände- und Witterungsverhältnissen und meist in Alleinarbeit aus. Der Dienst stellt hohe Anforderungen an die Gesundheit und Belastbarkeit und erfordert eine besondere Eignung (Forstdiensttauglichkeit). Typische Anforderungen an die Gesundheit und Eignung der Forstbeamten und Forstbeamtinnen können den Beschreibungen des Anforderungsprofils der Anlage 1 entnommen werden.

2.2 Ausbildungstauglichkeit

Die Vorbereitungsdienste für den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik gelten als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Daher können auch Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die nicht uneingeschränkt forstdiensttauglich sind. Sie müssen aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung besitzen (Ausbildungstauglichkeit).
Ausbildungstauglichkeit kann insbesondere auch gegeben sein, wenn
eine Krankheit oder Krankheiten bestehen, deren individuelle medizinische Prognose die Forstdiensttauglichkeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausschließen oder ernsthaft infrage stellen, oder
eine prognostische Aussage zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht möglich ist, jedoch aufgrund des momentanen Zustandsbildes die gesundheitlichen Voraussetzungen nach Nr. 2.1 für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gegeben sind.