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AVÜG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.1981
§ 1
Allgemeines
(1) Den Landkreisen sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise1) übertragen:
1.
Die Einziehung
a)
der von den Landratsämtern als Staatsbehörden festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Geldbußen, Verwarnungsgelder, Zwangsgelder, Jagdabgabe, sowie der im Zusammenhang mit den Kosten zu erhebenden durchlaufenden Gelder,
b)
von sonstigen staatlichen Einnahmen, die den Landkreisen überlassen werden.
2.
Ein- und Auszahlungen für Zwecke des Staatshaushalts, soweit sie bar geleistet werden oder aus zwingenden Gründen von der Kreiskasse zu erledigen sind.
3.
Die Annahme von Verwahrungen und die Leistung von Vorschüssen der Landratsämter als Staatsbehörden.
4.
Die Auszahlung für Leistungen nach den Ausbildungsförderungsgesetzen und die damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen.
(2) 1Die Einzahlungen und Auszahlungen nach Absatz 1 führen zu Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern. 2Beträge nach Absatz 1 Nr. 1, die den Landkreisen nach Art. 7 des Finanzausgleichsgesetzes2) als Finanzzuweisung gewährt oder den Landkreisen auf Grund anderer Regelungen überlassen werden, sind jedoch bereits bei ihrer Einzahlung in den Büchern der Landkreise zu buchen. 3Die übrigen Ein- und Auszahlungen nach Absatz 1 werden von den Kreiskassen als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch gebucht. 4Die Sachbücher der Landkreise für die Buchungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten gleichzeitig als Sachbücher zum Staatshaushalt.
(3) Die übertragenen Aufgaben sind nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften zu erledigen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2023-6-I
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F