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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
(Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz – AVBaySchFG)
Vom 23. Januar 1997
(GVBl. S. 11)
BayRS 2230-7-1-1-K

Vollzitat nach RedR: Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GVBl. S. 24) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 27 und 60 Satz 2 Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 9 und 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Personalaufwand (zu Art. 2 Abs. 1 BaySchFG)
1Lehrkräfte im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sind alle Personen, die selbständig Unterricht erteilen. 2Hierzu zählen auch Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die im Rahmen eines Unterrichtsauftrags eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. 3Pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien und beruflichen Schulen sind Personen, die nach den Weisungen der Lehrkraft Funktionen für den Unterrichtsbetrieb wahrnehmen.
§ 2
Sachaufwand (zu Art. 3 Abs. 2 BaySchFG)
(1) 1Eine Schulanlage (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG) muß den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechen. 2Der Raumbedarf einer Schule ist nach ihrer Klassen- und Schülerzahl sowie nach der Stundentafel zu ermitteln.
(2) Lehr- und Lernmittel (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG) sind nach Maßgabe der Lehrpläne und Stundentafeln bereitzustellen.
(3) 1Die Aufwendungen für die fachpraktische Ausbildung (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 BaySchFG) umfassen alle im Rahmen stundenplanmäßigen Unterrichts zum Verbrauch oder zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffe und Materialien, die zur Vermittlung oder Vertiefung lehrplanmäßig festgelegter fachpraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. 2Der Aufwandsträger ist berechtigt, für Nahrungsmittel, die nach ihrer Verarbeitung von den Schülerinnen und Schülern verzehrt werden, und für Werkstücke, die nach ihrer Herstellung in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen, einen angemessenen Kostenersatz bis zur Höhe der entsprechenden Materialkosten zu verlangen.
(4) 1Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 BaySchFG) sind die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung (Art. 64 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), das Schulforum und der Berufsschulbeirat (Art. 62 bis 72 BayEUG). 2Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand dieser Einrichtungen trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule.
(5) 1Zum Sachaufwand der Schule nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 BaySchFG zählen auch die notwendigen personalbezogenen Geschäftsbedürfnisse für das staatliche Personal nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 BaySchFG. 2Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe verstorbener Staatsbediensteter an staatlichen Schulen trägt der Staat; zuständig ist das Bayerische Landesamt für Schule (Landesamt).
(6) 1Für den Schulbetrieb einer Berufsschule ist ein Schülerheim (Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 BaySchFG) erforderlich, wenn an der Schule Fachsprengel für Jahrgangsfachklassen gebildet sind, für deren Besuch Berufsschülerinnen und Berufsschülern eine tägliche Rückkehr zum Ausbildungs- bzw. Wohnort nicht zugemutet werden kann. 2Der Aufwandsträger kann seine Bereitstellungsverpflichtung auch durch vertragliche Regelung mit einem Träger eines Heims erfüllen, das der Schulaufsicht unterliegt oder eine erlaubnispflichtige Einrichtung nach Teil 7 Abschnitt 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) darstellt. 3Reicht die Zahl der notwendig unterzubringenden Berufsschülerinnen und Berufsschüler für einen Heimbetrieb nicht aus, so kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die Verpflichtung auch durch vertraglich gesicherte Bereitstellung von geeigneten Privatunterkünften erfüllt werden. 4Entsprechendes gilt, wenn der Aufwandsträger vorübergehend nicht in der Lage ist, ausreichend Heimplätze zur Verfügung zu stellen. 5Für den Schulbetrieb einer anderen beruflichen Schule ist ein Schülerheim erforderlich, wenn die Schule überwiegend von Schülerinnen und Schülern besucht wird, denen eine tägliche Rückkehr an ihren Wohnort nicht zugemutet werden kann. 6Die Feststellung über die Erforderlichkeit eines Schülerheims trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Aufwandsträger.
(7) 1Zur notwendigen Beförderung auf Unterrichtswegen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 BaySchFG) gehören Beförderungen im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts, vor allem vom Schulgebäude zu Sportstätten, wenn der schulische Sportunterricht nicht innerhalb der Schulanlage angeboten werden kann. 2Fahrten zu lehrplanmäßigen Betriebserkundungen an Mittelschulen und an Mittelschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung gelten als Unterrichtswege.
(8) 1Wenn einer staatlichen Schule Räume oder Anlagen, die ihr bisher gewidmet waren, entzogen werden sollen, ist dazu die Zustimmung der Regierung erforderlich; Art. 53 BaySchFG bleibt unberührt. 2Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn durch den Entzug der ordnungsgemäße Schulbetrieb beeinträchtigt wird.
§ 3
Hauspersonal (zu Art. 3 Abs. 3 BaySchFG)
1Zum Hauspersonal gehören insbesondere Hausmeister und Reinigungspersonal. 2Die Zahl der erforderlichen Arbeitskräfte, der Umfang ihrer Tätigkeit für die Schule und – im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen – ihre Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Schulanlage und des Schulbetriebs.
§ 4
Schülerbeförderung an öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen (zu Art. 3 Abs. 4 BaySchFG)
(1) 1Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen richtet sich nach der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV). 2In diesem Zusammenhang hat der Schulaufwandsträger die Schülerinnen und Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts zu beaufsichtigen, wenn dies erforderlich ist. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung gilt entsprechend.
(2) Der Schulaufwandsträger kann für Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen wurden, Ersatz des notwendigen Beförderungsaufwands von dem Schulaufwandsträger verlangen, in dessen Sprengel oder in dessen maßgeblichem Gebiet nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 5
Genehmigung von Baumaßnahmen und erstmaligen Einrichtungen (zu Art. 5 BaySchFG)
(1) Die schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen ist in der Schulbauverordnung (SchulbauV) geregelt.
(2) 1Der unmittelbaren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen dienen Maschinen, Geräte, Instrumente und Werkzeuge einschließlich der für ihren Gebrauch notwendigen Installationen, Transportmittel und Einrichtungen zur Aufbewahrung, soweit sie zur Vermittlung lehrplanmäßiger Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Unterrichtsfächern erforderlich sind. 2Ihre Beschaffung ist zuwendungsfähig, wenn sie mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
1.
für die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen erfolgt, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden, oder
2.
für die Einrichtung und Ausstattung von bestehenden Räumen erfolgt, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden; insbesondere gilt dies bei Sprengelneubildung oder Sprengelumbildung an den Berufsschulen oder bei Einführung des Berufsgrundschuljahres.
§ 6
Träger des Schulaufwands (zu Art. 8 BaySchFG)
(1) Als Schulsprengel im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG gelten nur die Grundsprengel im Sinn des Art. 34 Abs. 2 BayEUG.
(2) Die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 4 BaySchFG richtet sich nach Anlage 1.
§ 7
Gastschulbeiträge, Kostenersatz (zu Art. 10, 19, 60 Satz 2 Nr. 1 und 2 BaySchFG)
1Gebiet des Aufwandsträgers im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG ist bei Gemeinden, Landkreisen und Bezirken das jeweilige Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksgebiet, bei Zweckverbänden der in der jeweiligen Zweckverbandssatzung festgelegte räumliche Wirkungsbereich. 2Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG) wird innerhalb einer Schulsitzgemeinde getrennt nach Schularten festgestellt. 3Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes (Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG) richtet sich nach Anlage 1.
§ 8
Kostenersatz für die notwendige auswärtige Unterbringung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern (zu Art. 10 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 BaySchFG)
(1) 1Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Bayern in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder ein verpflichtend eingerichtetes Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) besuchen, erhalten Ersatz für ihre während des Berufsschulbesuchs entstehenden Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung, wenn die Berufsschule die örtlich zuständige Sprengelschule ist oder auf Grund eines genehmigten oder angeordneten Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG besucht wird und den Berufsschülerinnen und Berufsschülern während des Berufsschulbesuchs eine tägliche Rückkehr zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. 2Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines Eigenanteils an den Verpflegungskosten.
(2) 1Ersatzberechtigt sind berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte Schülerinnen und Schüler. 2Umschüler nach Art. 40 Satz 1 Nr. 2 BayEUG sind vom Kostenersatz ausgenommen.
(3) 1Die auswärtige Unterbringung zum Besuch der Berufsschule ist notwendig, wenn einer Schülerin oder einem Schüler an aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen die tägliche Rückkehr zum Ort ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. 2Dies trifft in der Regel zu, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(4) 1Bei vom Aufwandsträger veranlaßter oder genehmigter Heimunterbringung sind die Heimkosten je Unterbringungstag voll erstattungsfähig. 2Bei vom Aufwandsträger veranlaßter oder genehmigter Unterbringung in Privatunterkünften sind die Übernachtungskosten einschließlich Frühstück voll erstattungsfähig. 3Bei Unterbringung ohne Verpflegung werden als Verpflegungsaufwand anerkannt für Frühstück 1,90 €, für Mittagessen und Abendessen je 3,80 €. 4Wird die bereitgestellte Heimunterkunft oder die angebotene Heimverpflegung von einer Schülerin oder einem Schüler ohne zwingenden Grund nicht angenommen, so entfällt der Kostenersatz. 5Als Unterbringungstage gelten auch die schulfreien Tage während eines Unterrichtsblocks.
(5) Der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten beträgt für Frühstück 1,10 €, für Mittag- und Abendessen je 2 €.
(6) 1Die erstattungsfähigen Kosten abzüglich des Eigenanteils der Schülerin bzw. des Schülers werden von dem für die besuchte Berufsschule zuständigen Aufwandsträger ersetzt; eine Verrechnung mit dem Heimträger bzw. dem Beherberger bei Privatunterkünften ist zulässig. 2Absatz 8 bleibt unberührt.
(7) 1Für Gastschülerinnen und Gastschüler kann der Aufwandsträger die Kosten bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes abzüglich 15 € je Unterbringungstag auf die nach Art. 10 Abs. 5 Nr. 3 BaySchFG verpflichteten Kostenschuldner umlegen. 2Der landesdurchschnittliche Kostensatz wird alljährlich vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) festgesetzt; er errechnet sich aus dem durchschnittlichen Tagessatz für Berufsschülerinnen und Berufsschüler in Heimen gemeinnütziger Träger mit Vollverpflegung in Bayern am 1. April des vorhergehenden Schuljahres.
(8) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind (Art. 42 Abs. 5 BayEUG), findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterbringung vom Schulleiter der besuchten Schule veranlaßt oder genehmigt sein muß. 2Die erstattungsfähigen Kosten abzüglich des Eigenanteils der Berufsschülerin bzw. des Berufsschülers werden von der für die Berufsschule des Grundsprengels zuständigen Regierung ersetzt.
(9) Das Staatsministerium erläßt die näheren Regelungen über den Kostenersatz nach Art. 10 Abs. 7, Art. 20 Abs. 1 BaySchFG, den staatlichen Zuschuß hierzu und das Umlageverfahren.
§ 9
Gastschulbeiträge für sonstige berufliche Schulen mit überregionalem Einzugsbereich (zu Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG)
(1) 1Eine berufliche Schule in Vollzeitform hat auf Grund ihrer Fach- oder Ausbildungsrichtung einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG, wenn im Regierungsbezirk höchstens zwei, im Regierungsbezirk Oberbayern höchstens drei entsprechende Schulen bestehen. 2Das Staatsministerium kann in einem Regierungsbezirk die Zahl dieser Schulen um eine erhöhen, wenn in einem anderen Regierungsbezirk keine Schule der gleichen Fach- oder Ausbildungsrichtung besteht. 3Eine Schule hat auch dann einen überregionalen Einzugsbereich, wenn mehr als 25 v. H. der Schülerinnen und Schüler in einem der Schule zugeordneten Heim untergebracht sind. 4Das Staatsministerium legt die Schulen, die diese Voraussetzung erfüllen, fest und gibt sie im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
(2) 1Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG sind Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des dritten Kalendermonats vor Beginn des Unterrichts der Schule, in die sie eingetreten sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Aufwandsträgers hatten. 2Der Stichtag gilt auch für die Bestimmung des Beitragsschuldners nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 BaySchFG.
§ 10
Lehrpersonalzuschüsse (zu Art. 16 Abs. 1, 17 und 18 BaySchFG)
Die Bewilligung der Lehrpersonalzuschüsse obliegt für kommunale berufliche Schulen (Art. 18 BaySchFG) den Regierungen, für kommunale Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 17 BaySchFG) dem Landesamt jeweils nach Maßgaben des Staatsministeriums.
§ 11
Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums von 2019 bis 2025 (zu Art. 17, 38 und 40 BaySchFG)
1Bei der Berechnung der Lehrerwochenstunden gemäß Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A BaySchFG wird je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums ein prozentualer Zuschlag der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler gewährt, der den unterschiedlichen Lehrpersonalmehraufwand in den aufwachsenden Jahrgangsstufen berücksichtigt und jährlich unter Einbeziehung der Entwicklung des Stellenbedarfs im staatlichen Bereich einheitlich für alle betroffenen Jahrgangsstufen angepasst wird. 2Die durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler werden ermittelt aus den Lehrerwochenstunden nach der Tabelle in Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A BaySchFG, einschließlich Anpassungen nach Art. 17 Abs. 4 BaySchFG und ohne Zuschläge für die jeweilige Schule, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler. 3Der Zuschlag beträgt in 2024 10,2 % je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 11; er bezieht auch einen höheren Lehrpersonalaufwand für die im achtjährigen Gymnasium als Qualifikationsphase bezuschusste Jahrgangsstufe 11 mit ein. 4Je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums oder in der musischen Ausbildungsrichtung wird ein Zuschlag Musik in Höhe von 0,261 Lehrerwochenstunden gewährt. 5Ein Oberstufenzuschlag ist in 2024 bei der Berechnung der Lehrerwochenstunden nur für Schüler der Jahrgangsstufe 12 des achtjährigen Gymnasiums oder der Jahrgangsstufen II und III der Kollegs anzusetzen.
§ 12
Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen (zu Art. 18 BaySchFG)
(1) 1Die Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen werden für jede einzelne Schule getrennt ermittelt. 2Bei organisatorisch zusammengefaßten Schulen ist auf die Schulart nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG abzustellen.
(2) 1Der Lehrpersonalzuschuß wird auf der Grundlage der Summe der gleichmäßig auf das Schuljahr verteilten Unterrichtswochenstunden berechnet, die sich am 20. Oktober aus der für einen längeren Zeitraum – in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr – geltenden planmäßigen Verteilung des Unterrichts auf die Lehrkräfte – einschließlich Werkstattausbilder – der Schule (Stundenplan) ergeben. 2Ist nach dem Stundenplan der Unterricht nicht gleichmäßig auf alle Unterrichtswochen im Schuljahr verteilt, beispielsweise bei Blockunterricht an Berufsschulen, so errechnen sich die Unterrichtswochenstunden aus der Gesamtzahl der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden im Schuljahr (Jahresstunden) geteilt durch die Zahl 40. 3Bei stundenplanmäßig gleichmäßig auf die Unterrichtswochen verteiltem Unterricht, der im Schuljahr planmäßig spätestens am 1. März endet, zählt die Hälfte der stundenplanmäßigen Unterrichtswochenstunden; entsprechendes gilt, wenn der stundenplanmäßige Unterricht auf Grund allgemeiner Regelung oder mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums im Schuljahr zwischen dem 1. Februar und dem 1. März beginnt und bis zum Ende des Schuljahres dauert. 4Von der Summe der Unterrichtswochenstunden nach den Sätzen 1 bis 3 werden abgezogen Unterrichtswochenstunden für Unterricht, der
1.
in der einschlägigen vom zuständigen Staatsministerium erlassenen oder genehmigten Stundentafel nicht vorgesehen ist,
2.
die in der vom zuständigen Staatsministerium erlassenen oder genehmigten Stundentafel für ein Fach ausgewiesene Stundenzahl überschreitet, es sei denn, die Schulordnung enthält allgemein oder für den Einzelfall eine entsprechende Ermächtigung,
3.
in Klassen, Kursen oder Gruppen erteilt wird, die entgegen den staatlichen Regelungen gebildet werden; entsprechendes gilt bei Einzelunterricht; die Regierung kann in begründeten Einzelfällen von einem Abzug bis zu der Summe von Unterrichtswochenstunden absehen, die bei einer den staatlichen Regelungen entsprechenden Bildung angefallen wären.
(3) 1Der Lehrkräfteeinsatz für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung im Sinn von Art. 50 Abs. 3 BayEUG, die außerhalb der schulischen Einrichtungen durchgeführt wird, wird berücksichtigt, wenn er im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung erfolgt und durch Bekanntmachung des Staatsministeriums als notwendig anerkannt ist. 2Der Lehrkräfteeinsatz für die Lenkung und Betreuung der Praktika im Sinn von Art. 50 Abs. 4 BayEUG wird im Umfang des Personalbedarfs berücksichtigt, der nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog für die Betreuung der praktischen Ausbildung an der entsprechenden staatlichen beruflichen Schule vorgesehen ist.
(4) 1Zu der Summe der Unterrichtswochenstunden, die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergibt, werden nach Maßgabe staatlicher Regelung gewährte Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden hinzugezählt. 2Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten, werden bei derjenigen Schule hinzugezählt, an der der größte Teil der Unterrichtspflichtzeit erfüllt wird; dies gilt entsprechend für gewährte Anrechnungsstunden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben an einer anderen oder für eine andere Schule gewährt werden.
(4a) Wird an beruflichen Schulen der Personalbedarf nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog festgestellt, werden abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 und 4 die für die Berechnung des Lehrpersonalzuschusses anerkennungsfähigen Lehrerwochenstunden nach den Festlegungen dieses Schlüsselkatalogs unter Berücksichtigung des Unterrichtsausfalls ermittelt.
(5) 1Die Summe der für den Lehrpersonalzuschuß berücksichtigungsfähigen Unterrichtswochenstunden an einer Schule ist zu gliedern
1.
nach Maßgabe der Zuordnung der unterrichtenden Lehrkräfte zu den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 und
2.
nach Lehrkräften mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L und nebenamtlich bzw. in Mehrarbeit erteilten Unterrichtsstunden.
2Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach Anlage 2.
(6) 1Die Kosten einer Jahreswochenstunde errechnen sich wie folgt:
1.
für Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L, die der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet sind, aus den Jahresbezügen der Besoldungsgruppe A 14 gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG, geteilt durch die Zahl
a)
23 bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen
b)
26 bei Berufsfachschulen für Musik
c)
24 bei den übrigen beruflichen Schulen,
2.
für Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L, die der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sind, aus den Jahresbezügen der Besoldungsgruppe A 11 gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG, geteilt durch die Zahl
a)
29 bei Fachoberschulen
b)
24 bei den Schulen für Fremdsprachenberufe
c)
27 bei den übrigen beruflichen Schulen.
2Den Kosten einer Jahreswochenstunde für nebenamtliche Lehrkräfte und für Mehrarbeit werden die Vergütungen für Mehrarbeit an staatlichen Schulen zugrundegelegt. 3Dabei ist für Lehrkräfte, die nach Anlage 2 der Besoldungsgruppe A 14 oder A 11 zugeordnet sind, die Mehrarbeitsvergütung für die jeweilige Besoldungsgruppe anzusetzen. 4Die sich aus den Sätzen 1 bis 4 für die jeweilige Jahreswochenstunde ergebenden Zuschussbeträge werden jährlich vom Staatsministerium festgestellt.
(7) 1Für Berufsfachschulen für Musik und für Fachakademien für Darstellende Kunst kann das Staatsministerium abweichend von den Abs. 2 und 3 eine nach Maßgabe der Schülerzahl zu bestimmende Summe von Unterrichtsstunden für Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht als Zuschussgrundlage festsetzen. 2Die sich daraus ergebenden Lehrerwochenstunden können den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 nach einem Schlüssel zugeordnet werden, der sich nach den Anforderungen der einzelnen Unterrichtsgebiete und deren Anteil am Gesamtunterricht richtet.
§ 13
Ausgleichsbetrag für kommunale Fachschulen (zu Art. 20 Abs. 2 BaySchFG)
Die Bewilligung der Ausgleichsbeträge für kommunale Fachschulen obliegt den Regierungen nach Maßgaben des Staatsministeriums.
§ 13a
Stichtag, Befreiung von der Pflicht zur Beschaffung übriger Lernmittel (zu Art. 21 BaySchFG)
(1) Maßgeblicher Stichtag für die Amtlichen Schuldaten gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG ist der 1. Oktober, bei beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der 20. Oktober.
(2) Die Befreiung von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, bei Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen für drei oder mehr Kinder ab dem dritten Kind beginnt mit dem jüngsten der drei Kinder.
§ 13b
Staatliche Zuweisungen (zu Art. 22 BaySchFG)
(1) 1Das Landesamt für Statistik berechnet die pauschalierten Zuweisungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG und erlässt die Zuweisungsbescheide. 2Grundlage der Berechnung der pauschalierten Zuweisungen sind die Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres. 3Zwei Drittel der Zuweisungen werden den kommunalen Trägern des Sachaufwands zu Beginn des Schuljahres, das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres ausgezahlt. 4Im Zusammenhang mit der Auszahlung des verbleibenden Drittels werden gleichzeitig Unrichtigkeiten ausgeglichen, die insbesondere infolge unzutreffender Angaben zu den Amtlichen Schuldaten entstanden sind.
(2) 1Die staatlichen Zuweisungen sind gemäß ihrer gesetzlichen Zweckbindung grundsätzlich ausschließlich für die jeweilige Schule zu verwenden, für die bzw. für deren Schülerinnen und Schüler die Zuweisung erfolgte. 2Eine von diesem Grundsatz abweichende Verschiebung der staatlichen Zuweisungen an eine andere Schule ist nur in begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich innerhalb derselben Schulart zulässig. 3Derartige Ausnahmefälle können insbesondere die Neugründung oder der Ausbau einer Schule darstellen.
(3) Die staatlichen Zuweisungen sind in die folgenden Haushaltsjahre übertragbar.
§ 14
Zuständigkeit für die staatliche Förderung von Ersatzschulen (zu Art. 29 Abs. 1 BaySchFG)
Für die Entscheidungen über die Anträge auf staatliche Förderung von Ersatzschulen sind zuständig:
1.
das Staatsministerium für die Bewilligung der Betriebszuschüsse und Versorgungszuschüsse für staatlich anerkannte Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38 und 40 BaySchFG) sowie der Zuschüsse für staatlich genehmigte Schulen dieser Schularten und für Freie Waldorfschulen (Art. 45 Abs. 1 und 2 BaySchFG),
2.
die Regierungen nach Maßgaben des Staatsministeriums für die Bewilligung der
a)
Leistungen für den Personalaufwand und für den Schulaufwand privater Grundschulen und Mittelschulen, soweit sie nicht unter Nr. 3 Buchst. a fallen, privater Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (Art. 33, 34 und 34a BaySchFG),
b)
staatlichen Baukostenzuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Art. 34 Satz 2 und Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG und staatlichen Finanzhilfen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Art. 43 und 45 Abs. 3 BaySchFG,
c)
Betriebszuschüsse für staatlich anerkannte und Betriebszuschüsse für staatlich genehmigte berufliche Schulen (Art. 41 und 45 Abs. 2 BaySchFG),
3.
das Landesamt nach Maßgaben des Staatsministeriums für die Bewilligung der
a)
Leistungen für den Personalaufwand und für den Schulaufwand privater Grundschulen und Mittelschulen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG,
b)
Leistungen für den Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).
§ 14a
Verwendungsbestätigung bei privaten Grundschulen und Mittelschulen (zu Art. 31 und 32BaySchFG)
1Die Zuschüsse nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG dürfen nur gewährt werden, wenn der Schulträger schriftlich bestätigt hat, dass die Mittel ausschließlich für Personalaufwand im Sinn des Art. 2 BaySchFG oder für Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG der zu fördernden Schule verwendet werden. 2Der Schulträger kann Zuschüsse zum Schulaufwand der zu fördernden Schule auch für den Personalaufwand und umgekehrt verwenden. 3Satz 1 gilt für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG entsprechend.
§ 15
Notwendiger Aufwand der privaten Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 31 bis 35, 58BaySchFG)
(1) Notwendig im Sinn der Art. 32 bis 35, 58 BaySchFG sind der Personalaufwand und der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.
(2) 1Die Schulträger sind in Bezug auf staatliche Leistungen für den Schulaufwand vorbehaltlich abweichender Regelungen des Staatsministeriums zur Verfahrensvereinfachung verpflichtet,
1.
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 und
2.
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung
zu beachten. 2Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 5 BaySchFG. 3Bei Verstößen können die Zuschüsse in angemessener Höhe gekürzt oder zurückgefordert werden. 4Weitergehende Bestimmungen, die den Schulträger zur Anwendung von Vergaberecht verpflichten, insbesondere §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bleiben unberührt.
§ 16
Personalaufwand an privaten Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 33BaySchFG)
(1) 1Der Aufwand für die Lehrkräfte, für die Förderlehrer, für die heilpädagogische Förderlehrer, für das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das Verwaltungspersonal sowie für das Pflegepersonal ist auf Grund der Zahl der notwendigen Klassen nach den Richtlinien über die Klassenbildung an den entsprechenden staatlichen Schulen und nach der Unterrichtspflichtzeit der staatlichen Lehrkräfte zu berechnen. 2Die für staatliche Schulen geltenden Regelungen über die Wiederbesetzungssperre sind entsprechend anzuwenden. 3Die den Lehrkräften an entsprechenden staatlichen Schulen gewährten Stundenermäßigungen und Anrechnungen sind dabei zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der Berechnung des Verwaltungspersonals ist jede Schule gesondert zu behandeln; einzelne Berufsschulklassen zur sonderpädagogischen Förderung, die räumlich und organisatorisch mit einem entsprechenden Förderzentrum verbunden sind, werden bei dem Förderzentrum berücksichtigt. 2Die Zuweisung staatlichen Verwaltungs- und Pflegepersonals an private Schulen ist nicht möglich.
(3) Die Vergütung ergibt sich bei den nichtstaatlichen Lehrkräften aus den jeweils gültigen Vorschriften über die Besoldung der entsprechenden Lehrkräfte an staatlichen Schulen.
(4) Die Vergütung nach der Besoldungsgruppe eines Beförderungsamts kann nur geleistet werden, wenn die beim privaten Träger angestellte Lehrkraft im unmittelbaren Staatsdienst nach Aufgaben, Dienstzeit und dienstlicher Beurteilung befördert worden wäre.
(5) 1Für Werkmeister mit Meisterprüfung richtet sich die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10. 2Werkmeister ohne Meisterprüfung sind nach Besoldungsgruppe A 7 zu vergüten, nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 8. 3Werkmeister ohne Meisterprüfung mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung sind nach Besoldungsgruppe A 8 zu vergüten, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9.
(6) 1Religionslehrkräfte mit abgeschlossenem theologischen Studium an Hochschulen sind an Förderschulen und Schulen für Kranke wie Lehrkräfte für Sonderpädagogik zu vergüten. 2Religionslehrkräfte mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium für Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit werden nach Besoldungsgruppe A 9, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10, nach weiterer achtjähriger Bewährung nach Besoldungsgruppe A 11 vergütet. 3Für andere Religionslehrkräfte wird die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9, nach fünf Dienstjahren nach Besoldungsgruppe A 10 gewährt.
(7) Die Vergütung für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, für das nichtstaatliche Pflegepersonal und das nichtstaatliche Verwaltungspersonal richtet sich nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des TV-L, berechnet nach Stufe 4.
(8) 1Die Fortzahlung der Vergütung für nichtstaatliches Personal für den Fall der Krankheit und des Mutterschutzes richtet sich nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen. 2Sofern der Schulträger die Vergütung im Krankheitsfall für einen kürzeren Zeitraum geleistet hat als nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen möglich gewesen wäre, beschränkt sich die Personalkostenerstattung auf den kürzeren Zeitraum. 3Für den verbleibenden Zeitraum kann ein vom Schulträger zu zahlender Krankengeldzuschuß ersetzt werden.
(9) 1Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung für das Pflege- und Verwaltungspersonal sowie für weiteres Personal, für das keine Unterrichtspflichtzeit festgesetzt ist, gewährt. 2Die Vergütung kann jedoch ganzjährig geleistet werden, wenn die nach Abzug des Urlaubs verbleibende Jahresarbeitszeit auf die Unterrichtstage verteilt wird.
(10) Mit der Vergütung sind die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung, Unfallberufsgenossenschaft, Beihilfeversicherung, Haftpflichtversicherung und Ausgaben für den betriebsärztlichen Dienst und sonstige personenbezogene Ausgaben abgegolten.
§ 17
Schulaufwand an privaten Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 34BaySchFG)
(1) Der Ersatz der Kosten für Hauspersonal richtet sich nach den Entgeltgruppen des TV-L.
(2) 1Betreut das Hauspersonal auch nichtschulische Anlagen beispielsweise ein Heim oder eine Tagesstätte,, so wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. 2Bei nicht hauptberuflichen Kräften wird der ortsübliche Stundensatz bis zur Höhe des anteiligen Entgelts einer teilzeitbeschäftigten Kraft nach TV-L ersetzt. 3Für die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für das Reinigungspersonal gelten als Richtzahlen in der Regel 160 m2 für Schulen und 200 m2 für Sporthallen je Stunde und Arbeitskraft.
(3) 1Die Organisation der Schülerbeförderung obliegt dem privaten Schulträger. 2Er erhält hierfür Ersatz, soweit er die §§ 2 und 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) entsprechend beachtet. 3Die Übernahme einer Beförderung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV bedarf der vorher einzuholenden Zustimmung der erstattenden Behörde. 4Der Kostenersatz für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers darf den Betrag für die Unterbringung in einem Heim nicht übersteigen. 5Der Kostenersatz für das Aufsichtspersonal und für das Begleitpersonal für den Schulbus bemißt sich nach den dazu ergangenen Richtlinien. 6Begleitpersonal kann nur bei Beförderung mit Schulbussen als notwendig anerkannt werden.
(4) 1Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung gewährt. 2Die Vergütung kann jedoch ganzjährig geleistet werden, wenn die nach Abzug des Urlaubs verbleibende Jahresarbeitszeit auf die Unterrichtstage verteilt wird.
(5) 1Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld für das nichtstaatliche Lehrpersonal werden nur ersetzt, wenn und soweit sie auch bei Lehrkräften an staatlichen Schulen ersetzt werden. 2Umzugskosten und Trennungsgeld müssen vor Anfall von den zuständigen staatlichen Stellen anerkannt werden.
(6) 1An Schulen und Klassen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zählen die Materialkosten für den Handarbeits-, Hauswirtschafts- und Werkunterricht zum notwendigen Schulaufwand. 2Übersteigen bei anderen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Materialkosten den Betrag von 25 € je Schülerin bzw. Schüler und Schuljahr, weil der Unterricht wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs besonders anschaulich gestaltet werden muß, so zählt der übersteigende Betrag zum laufenden Schulaufwand.
(7) Aufwendungen der Schulträger für die Teilnahme nichtstaatlicher Lehrkräfte und nichtstaatlichen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe an der amtlichen Fortbildung können nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte und staatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe geltenden Regelungen als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden.
(8) 1Beiträge zu Pflichtversicherungen, insbesondere zur Kfz-Haftpflichtversicherung können als notwendig anerkannt werden. 2Entsprechende Anteile der Versicherungsbeiträge zur Gebäudebrandversicherung, zur Gebäudeleitungswasser- und zur Gebäudesturmversicherung können nur als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden, wenn der Staat den Schulaufwand nicht zu 100 v. H. ersetzt oder das Gebäude nicht ausschließlich schulischen Zwecken dient.
§ 18
Zuschüsse für staatlich anerkannte berufliche Schulen (zu Art. 41 BaySchFG)
Für die Gewährung der Zuschüsse gilt § 12 entsprechend.
§ 19
Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (zu 43, 45 Abs. 3 BaySchFG)
(1) Bei der Bemessung der Zuschüsse für berufliche Schulen kann die erstmalige Einrichtung in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 BaySchFG und des § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.
(2) Finanzhilfen für staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen nur gewährt werden, wenn die Schule die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 oder 2 BaySchFG erfüllt.
§ 19a
Zuschuss zur Lernmittelfreiheit an Ersatzschulen
1Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG entscheidet das Landesamt. 2§ 13b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 20
Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte (zu Art. 44 BaySchFG)
1Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. 2Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.
§ 21
Zuschüsse an staatlich genehmigten Ersatzschulen (zu Art. 45 Abs. 2 BaySchFG)
Für die Berechnung der Zuschüsse an die Träger beruflicher Schulen gilt § 12 entsprechend.
§ 22
Schulgeldersatz (zu Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG)
(1) 1Das Schulgeld wird in Höhe des von der jeweiligen Schule erhobenen Betrags bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen ersetzt. 2Für den Monat August wird Schulgeldersatz nicht geleistet.
(2) Die Ersatzleistungen werden an die Schulen zur monatlichen Verrechnung mit den Ersatzberechtigten verteilt.
(3) 1Die Schulen berichten der dem Landesamt bis zum 10. Oktober jeden Jahres nach dem Stand vom 1. Oktober Schülerzahl und Höhe des für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler festgesetzten monatlichen Schulgeldes und erhalten darauf in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlungen jeweils den dreifachen Betrag des für den Monat Oktober sich ergebenden Zuschusses. 2Am Ende des Schuljahres sind dem Landesamt namentliche Schülerlisten vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war, und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthalten. 3Den Schülerlisten ist eine Erklärung des Schulträgers beizufügen, daß mit den Ersatzberechtigten schriftliche Vereinbarungen über die Höhe eines Schulgeldes mindestens in Höhe des Schulgeldersatzes vorliegen und die Ersatzberechtigten über die Höhe des staatlichen Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung schriftlich informiert wurden. 4Die Schulen fordern von den Ersatzberechtigten ferner eine schriftliche Erklärung, daß im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld nicht ersetzt wird und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß sie unverzüglich davon unterrichtet werden, wenn sich an diesem Sachverhalt etwas ändern sollte. 5Die entsprechenden Unterlagen sind für eine Überprüfung durch das Landesamt bereitzuhalten.
§ 23
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 14 Nr. 2 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 1996 und § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. 3§ 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) 1Die vor dem 1. August 2018 bestehenden Zuständigkeiten bestehen für vor diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren fort. 2Die ab dem 1. August 2018 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde diese Aufgaben übernehmen.
München, den 23. Januar 1997
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2 und § 7 Satz 3)
Schulaufwand
(zu Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG)

1.

Der laufende Schulaufwand im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG umfaßt die tatsächlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für den Betrieb der Schule nach Nr. 2.

1.1

Nicht zum laufenden Aufwand gehören
1.1.1
die Ausgaben im Vermögenshaushalt für Investitionen (unbeschadet Nr. 2.19),
1.1.2
Mieten und Pachten (unbeschadet Nr. 2.11),
1.1.3.
kalkulatorische Kosten und Schuldendienstleistungen.
1.2
Nach Art. 10 Abs. 8 BaySchFG sind die Restkosten für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern bei Blockbeschulung bis zum landesdurchschnittlichen Kostensatz umlagefähig. Die Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung erfolgt getrennt vom übrigen Schulaufwand. Bei den übrigen beruflichen Schulen zählen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen nicht zu den umlagefähigen Kosten. Zu den Kosten der Unterkunft bei beruflichen Schulen zählen nicht die Bereithaltungskosten, d.h. die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes sowie der Ausstattung der Räume.

2.

In die Berechnung des laufenden Schulaufwands nach Nr. 1 können die nachstehend genannten Einnahme- und Ausgabearten des Haushalts des kommunalen Aufwandsträgers eingehen, soweit nicht der Staat kraft Gesetzes diese Kosten trägt (die Zahlen in Klammern entsprechen dem Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände – KommGrPl). Sie sind für die jeweilige Schulart (unbeschadet Nr. 2.19) aus den Haushaltsabschnitten 20 (nur Unterabschnitt 200, Allgemeine Schulverwaltung), 21 bis 28 sowie aus Unterabschnitt 292 (nur von Bildstellen für Schulen beschaffte Lehrmittel) des Verwaltungshaushalts zu ermitteln, wobei die Aufwendungen für Unterabschnitt 200, Allgemeine Schulverwaltung, mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 10 v. H. des laufenden Schulaufwands zu berücksichtigen sind:
2.1
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit
(Gruppe 40)
2.2
Dienstbezüge und Vergütungen
(Gruppe 41)
für das Hauspersonal und das sonstige Personal
2.3
Versorgungsbezüge und dergleichen
(Gruppe 42)
für Fälle der Nr. 2.2
2.4
Beiträge zu Versorgungskassen
(Gruppe 43)
für Fälle der Nr. 2.2
2.5
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
(Gruppe 44)
für Fälle der Nr. 2.2
2.6
Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen
(Gruppe 45)
für Fälle der Nr. 2.2
2.7
Personalnebenausgaben
(Gruppe 46)
für Fälle der Nr. 2.2
2.8
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
(Gruppe 50)
2.9
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens
(Gruppe 51)
2.10
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände
(Gruppe 52)
Kosten für Betrieb, Wartung, Reparatur und Ersatzbeschaffung; Neubeschaffungen deren Kosten unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG liegen
2.11
Mieten und Pachten
(Gruppe 53)
soweit diese für geeignete, ansonsten nicht mehr ausgenutzte Schulgebäude gezahlt werden
2.12
Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen, Haltung von Fahrzeugen (Kosten für Unterrichtswege, nicht aber für die Schülerbeförderung) usw.
(Gruppe 54 und 55)
2.13
Besondere Aufwendungen für Bedienstete
(Gruppe 56)
z.B. Beschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Schutz- und Arbeitskleidung (siehe z.B. Art. 10 BayBesG)
2.14
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben
(Gruppe 57 bis 63)
Hierzu gehören z.B. die Kosten für Lehrmittel und Lernmittel, Schulveranstaltungen, Auslagen für stundenplanmäßigen Unterricht (Eintrittsgelder usw.), die Kosten für Unterrichtswege, nicht aber die Kosten der Schülerbeförderung.
2.15
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle
(Gruppe 64)
(soweit nicht bei Nr. 2.12 enthalten).
Die Umlagen, die an die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung zu entrichten sind, sind nicht umlagefähig.
2.16
Geschäftsausgaben
(Gruppe 65)
Hierzu gehören z.B. Bürobedarf, Post- und Fernmeldegebühren, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher.
Reisekosten gehören nur insoweit dazu, als nicht der Staat den Personalaufwand und insoweit auch die für dieses Personal anfallenden Reisekosten trägt.
2.17
Weitere allgemeine sächliche Ausgaben
(Gruppe 66)
z.B. Verfügungsmittel bei Schulverbänden; Mitgliedsbeiträge sind nicht umlagefähig
2.18
Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts
(Gruppe 67)
Hierzu gehören nicht Gastschulbeiträge, die die kommunale Körperschaft zu leisten hat, und die Erstattung von Verwaltungskosten, die beim Haushaltsabschnitt 20 nachzuweisen sind.
2.19
Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens
(UGr 935)
Anzusetzen sind nur Lehrmittel, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Schulanlage beschafft werden.

2.20

Von den Ausgaben sind folgende Einnahmen, soweit sie mit dem laufenden Schulaufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abzusetzen:
2.20.1
Verwaltungsgebühren
(Gruppe 10)
2.20.2
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte
(Gruppe 11)
2.20.3
Einnahmen aus Verkauf
(Gruppe 13)
2.20.4
Mieten und Pachten (nur, soweit auch als Aufwendung nach Nr. 2.11 und nach Nr. 3 zu berücksichtigen)
(Gruppe 14)
2.20.5
Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (ohne Ersatzleistungen vom Bayerischen Versorgungsverband für die Lehrkräfte, für das pädagogische Hilfspersonal und für das Verwaltungspersonal)
(Gruppe 15)
2.20.6
Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts
(Gruppe 16)
(Nicht anzusetzen sind Einnahmen aus Umlagen und Kostenersatz auf der Grundlage des laufenden Aufwands nach Nr. 1.)
2.20.7
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke
(Gruppe 17)
2.20.8
Weitere Finanzeinnahmen
(ohne Untergruppe 260)
2.21
Sind in den Kosten nach Nrn. 2.1 bis 2.20 Kosten für andere Schulen enthalten, so sind die Kosten anteilig zu ermitteln.

3.

Zu den durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 4 BaySchFG gehören neben den umlagefähigen Ausgaben nach Nrn. 2.1 bis 2.19 folgende weitere Aufwendungen:
3.1
Mieten und Pachten
(Gruppe 53)

3.2

Kalkulatorische Kosten
(Gruppe 68)
Die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) werden in sinngemäßer Anwendung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 12 KommHV und VV zu § 12 KommHV) ermittelt.
Dabei sind anzusetzen:
3.2.1
Abschreibung
3.2.1.1
vom unbeweglichen Vermögen (ohne Grundstücke) 1,5 v. H.
3.2.1.2
vom beweglichen Vermögen
20 v.H. für informationstechnische Ausstattung
6 v.H. für sonstige Ausstattung
der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegegenstände.
Zu Grunde zu legen sind die um Zuweisungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
3.2.2
Verzinsung des Anlagekapitals 6 v. H. des nicht durch Zuweisungen, Zuschüsse und ähnliche Entgelte aufgebrachten Kapitals. Schuldendiensthilfen sind jeweils zu kapitalisieren. Bei abzuschreibenden Anlagegegenständen sind die kalkulatorischen Zinsen zur Vereinfachung entweder mit diesem Zinssatz auf der Hälfte des zu verzinsenden Kapitals oder auf dem gesamtverzinslichen Kapital mit dem halben Zinssatz von 3 v. H. zu berechnen. Grundstücke bleiben bei der Verzinsung des Anlagekapitals außer Betracht.

4.

Bei der Ermittlung der auf eine Schule oder auf einen Schüler entfallenden Kosten sind zu berücksichtigen:
4.1
Zum laufenden Personalaufwand, der bei der Berechnung des Kostenersatzes für Gastschüler an kommunalen Berufsschulen neben den Aufwendungen nach Nummer 3 zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG), gehören die Personalausgaben für die Lehrkräfte, für das pädagogische Hilfspersonal und für das Verwaltungspersonal (Gruppen 40 bis 46). Von diesen Ausgaben sind die Einnahmen zu den Gruppen 15, 16 und 17 abzusetzen.
4.2
Bei beruflichen Schulen, die räumlich in einem Schulzentrum zusammengefaßt sind, können die auf die einzelnen Schulen entfallenden Kosten für den Sachaufwand und für das Hauspersonal nach dem Verhältnis der Schülerzahl ermittelt werden; Nummer 4.3 gilt entsprechend. Abweichend von Nummer 2 Satz 2 kann der Aufwand für Schulen der gleichen Schulart gesondert ermittelt werden, wenn die Schulen räumlich voneinander getrennt sind.
4.3
Bei der Berechnung des Kostenersatzes an Berufsschulen werden drei Schülerinnen bzw. Schüler im Teilzeitunterricht einer Schülerin bzw. einem Schüler im Vollzeitunterricht gleichgestellt. Bei der Berechnung des Gastschulbeitrags an sonstigen beruflichen Schulen werden zwei Schülerinnen bzw. Schüler im Teilzeitunterricht einer Schülerin bzw. einem Schüler im Vollzeitunterricht gleichgestellt. Schülerinnen und Schüler, die mit weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden im Durchschnitt beschult werden, bleiben bei der Ermittlung des Schulaufwands unberücksichtigt; das gilt auch für Auszubildende, die während der Durchführung eines Praktikums (im Sinn des Art. 50 Abs. 4 BayEUG) von der Schule betreut werden.
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 5 Satz 2)
Zuordnung der Lehrkräfte
(zu Art. 18 Abs. 2 BaySchFG)

1.

Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L
1.1
Der Besoldungsgruppe A 14 werden zugeordnet:
1.1.1
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit der Befähigung für Fachlaufbahnen, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, und Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis in der Fachlaufbahn der Fachlehrer als Schulleiterin oder Schulleiter von Fachschulen und Berufsfachschulen (Fachschulrektoren); die Fachschulrektoren müssen wie Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis mit der Befähigung für Fachlaufbahnen, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, besoldet bzw. vergütet werden,
1.1.2
Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
1.1.2.1
Lehrkräfte, deren Ausbildung, Tätigkeit und Eingruppierung denjenigen der in Nr. 1 aufgeführten Beamten entsprechen,
1.1.2.2
Lehrkräfte mit dem Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, Gesamthochschule, Kunsthochschule oder mit dem Abschluss eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach unterrichten,
1.1.2.3
Diplom-Sportlehrkräfte mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium und Abschlußprüfung,
1.1.2.4
Lehrkräfte ohne Ausbildung nach Nrn. 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung oder gleichwertiger Befähigung (ohne Fachhochschulabsolventen), wenn sie mit Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach erteilen.
1.2
Der Besoldungsgruppe A 11 werden zugeordnet:
alle übrigen Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L.

2.

Nebenamtliche Tätigkeit und Mehrarbeit von Lehrkräften
2.1
Dem der Besoldungsgruppe A 14 entsprechenden Vergütungssatz werden zugeordnet:
Lehrkräfte mit der Befähigung für Fachlaufbahnen, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist und Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung.
2.2
Dem der Besoldungsgruppe A 11 entsprechenden Vergütungssatz werden zugeordnet:
alle übrigen Lehrkräfte.