Inhalt

AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 3
Hauspersonal (zu Art. 3 Abs. 3 BaySchFG)
1Zum Hauspersonal gehören insbesondere Hausmeister und Reinigungspersonal. 2Die Zahl der erforderlichen Arbeitskräfte, der Umfang ihrer Tätigkeit für die Schule und – im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen – ihre Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Schulanlage und des Schulbetriebs.