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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 92
Gegenstand der Förderung
1Selbsthilfegruppen nach § 45d Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung, Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Satz 4 SGB XI und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Satz 5 SGB XI können auf Antrag im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und vorhandenen Mittel projektbezogen und durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann. 4Der Freistaat Bayern trägt 25 %, die soziale und private Pflegeversicherung 75 % der jeweils festzusetzenden Einzelförderung.