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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 88
Voraussetzungen und Verfahren
(1) 1 § 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 2Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen. 3Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten.
(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend.