Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 87
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden nach § 86:
1.
Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,
2.
Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie
3.
weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI.
2Einzelpersonen werden nicht gefördert. 3Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert.